StGB-Revi­sion (1.1.2026): Eigen­ständi­ger Tatbe­stand für Stalk­ing (Art. 181b StGB)

Stalk­ing beze­ich­net das wieder­holte, uner­wün­schte Nach­stellen, Beobacht­en oder Kon­tak­tieren ein­er Per­son, wodurch sich Betrof­fene belästigt oder bedro­ht fühlen und in ihrer Lebens­führung erhe­blich eingeschränkt wer­den. Die Erschei­n­ungs­for­men reichen von wieder­holten Kon­tak­tauf­nah­men, Auflauern oder uner­wün­schtem Erscheinen am Wohn- oder Arbeit­sort über Überwachung­shand­lun­gen bis hin zu Nach­stel­lung über soziale Medi­en oder Mes­sen­ger-Dien­ste.

Bis Ende 2025 gab es im schweiz­erischen Strafge­set­zbuch keinen eige­nen Stalk­ing-Tatbe­stand. Betrof­fene mussten sich oft auf ein Patch­work“ aus beste­hen­den Delik­ten stützen (z.B. Dro­hung, Nöti­gung, Haus­friedens­bruch usw.). Das funk­tion­ierte zwar in gewis­sen Fällen – griff aber häu­fig zu kurz, weil Stalk­ing typ­is­cher­weise aus vie­len Einzel­hand­lun­gen beste­ht, die für sich genom­men oft nicht straf­bar oder schw­er beweis­bar sind: uner­wün­schte Geschenke, ständi­ges Hin­ter­lassen von Mit­teilun­gen, Auss­pi­onieren im Umfeld, Beobacht­en in der Öffentlichkeit, schweigen­des Vor-der-Haustür-Ste­hen etc. Aber genau diese Summe klein­er Hand­lun­gen“ kann die Lebens­führung der Betrof­fe­nen mas­siv beein­trächti­gen, ohne dass ein einzel­ner Akt die Schwelle eines klas­sis­chen Delik­ts (z.B. Dro­hung) erre­icht.

Mit der Ein­führung von Art. 181b StGB ist Stalk­ing seit dem 1. Jan­u­ar 2026 erst­mals als eigen­ständi­ger Straftatbe­stand geregelt: Wer jeman­den auf eine Weise behar­rlich ver­fol­gt, belästigt oder bedro­ht, die geeignet ist, seine Lebens­gestal­tungs­frei­heit erhe­blich zu beschränken, wird, auf Antrag, mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld­strafe bestraft.”

Durch die Sta­tu­ierung ein­er eigen­ständi­gen Strafnorm in Art. 181b StGB wer­den Straf­barkeit­slück­en für unter­schwellige, häu­fig erst schrit­tweise eskalierende Nach­stel­lun­gen sowie für sog. Cyber-Stalk­ing” (z.B. in den Social Media) gefüllt. Bedauern­swert ist jedoch, dass Art. 181b StGB als reines Antrags­de­likt aus­gestal­tet ist und keine Strafver­fol­gung von Amtes wegen für (ehe­ma­lige) Ehe- und Lebenspart­ner vorge­se­hen wurde. Ger­ade bei Stalk­ing in Beziehun­gen ist die Hemm­schwelle, einen Strafantrag zu stellen, oft hoch, etwa aus Angst vor Eskala­tion, wirtschaftlich­er Abhängigkeit oder wegen Druck aus dem Umfeld. In solchen Kon­stel­la­tio­nen wird der Tatbe­stand – als reines Antrags­de­likt – dem Schutzbedürf­nis der Betrof­fe­nen nicht gerecht. Es wäre aus unser­er Sicht kon­se­quent gewe­sen, Art. 181b StGB ana­log zu Art. 123, Art. 126 und Art. 180 StGB in Paar­beziehun­gen als Offizialde­likt auszugestal­ten (wie dies auch von der Recht­skom­mis­sion des Nation­al­rats vorgeschla­gen wurde; hierzu https://​www​.fedlex​.admin​.ch/​e​l​i​/​f​g​a​/​2024​/​1219/de). Auch in diesen Kon­stel­la­tio­nen hätte Art. 55a StGB einen prag­ma­tis­chen” Mit­tel­weg gegeben, wonach das Ver­fahren – auf Antrag des Opfers – sistiert wer­den kann, wenn dies geeignet ist, die Sit­u­a­tion des Opfers zu sta­bil­isieren oder zu verbessern.

Auch wenn die Ein­führung des Stalk­ing-Tatbe­stands Art. 181b StGB ein wichtiges Sig­nal sendet und gewisse Straf­barkeit­slück­en schliesst, führt dies häu­fig nicht dazu, dass den Betrof­fe­nen geholfen wer­den kann. Was Let­ztere brauchen, ist nicht nur eine Verurteilung der Täter, welche häu­fig mehrere Monate oder Jahre später erfol­gt, son­dern vielmehr einen wirk­samen Sofortschutz . Und dieser ist aktuell teil­weise nur ungenü­gend gewährleis­tet (siehe Aure­lia Gurt, Stalk­ing – Eine Analyse der gegen­wär­ti­gen Geset­zes­lage und die Frage nach einem Revi­sions­be­darf im Schweiz­er Recht, Zürich 2020, S. 449 ff. m.w.H.).

StGB-Revision (1.1.2026): Eigenständiger Tatbestand für Stalking (Art. 181b StGB)

Stalk­ing beze­ich­net das wieder­holte, uner­wün­schte Nach­stellen, Beobacht­en oder Kon­tak­tieren ein­er Per­son, wodurch sich Betrof­fene belästigt oder bedro­ht fühlen und in ihrer Lebens­führung erhe­blich eingeschränkt wer­den. Die Erschei­n­ungs­for­men reichen von wieder­holten Kon­tak­tauf­nah­men, Auflauern oder uner­wün­schtem Erscheinen am Wohn- oder Arbeit­sort über Überwachung­shand­lun­gen bis hin zu Nach­stel­lung über soziale Medi­en oder Mes­sen­ger-Dien­ste.

Bis Ende 2025 gab es im schweiz­erischen Strafge­set­zbuch keinen eige­nen Stalk­ing-Tatbe­stand. Betrof­fene mussten sich oft auf ein Patch­work“ aus beste­hen­den Delik­ten stützen (z.B. Dro­hung, Nöti­gung, Haus­friedens­bruch usw.). Das funk­tion­ierte zwar in gewis­sen Fällen – griff aber häu­fig zu kurz, weil Stalk­ing typ­is­cher­weise aus vie­len Einzel­hand­lun­gen beste­ht, die für sich genom­men oft nicht straf­bar oder schw­er beweis­bar sind: uner­wün­schte Geschenke, ständi­ges Hin­ter­lassen von Mit­teilun­gen, Auss­pi­onieren im Umfeld, Beobacht­en in der Öffentlichkeit, schweigen­des Vor-der-Haustür-Ste­hen etc. Aber genau diese Summe klein­er Hand­lun­gen“ kann die Lebens­führung der Betrof­fe­nen mas­siv beein­trächti­gen, ohne dass ein einzel­ner Akt die Schwelle eines klas­sis­chen Delik­ts (z.B. Dro­hung) erre­icht.

Mit der Ein­führung von Art. 181b StGB ist Stalk­ing seit dem 1. Jan­u­ar 2026 erst­mals als eigen­ständi­ger Straftatbe­stand geregelt: Wer jeman­den auf eine Weise behar­rlich ver­fol­gt, belästigt oder bedro­ht, die geeignet ist, seine Lebens­gestal­tungs­frei­heit erhe­blich zu beschränken, wird, auf Antrag, mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld­strafe bestraft.”

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