Inkraft­treten der ZPO-Revi­sion per 1. Jan­u­ar 2025

An sein­er Sitzung vom 6. Sep­tem­ber 2023 beschloss der Bun­desrat, die Änderung der Schweiz­erischen Zivil­prozes­sor­d­nung (ZPO) auf den 1. Jan­u­ar in Kraft zu set­zen. Bei der ersten umfassenden Revi­sion seit Ein­führung der eid­genös­sis­chen ZPO im Jahr 2011 set­zte sich der Geset­zge­ber das Ziel, die Prax­is­tauglichkeit zu verbessern, indem der Zugang zum Gericht und damit die Rechts­durch­set­zung erle­ichtert wer­den soll.

Für die Rechtssuchen­den dürfte vor allem die Änderung betr­e­f­fend den Gericht­skosten­vorschuss rel­e­vant sein. Während die Gerichte nach der heuti­gen Regelung die mut­masslichen Gericht­skosten als Vorschuss ver­lan­gen kön­nen, wird der Vorschuss kün­ftig grund­sät­zlich auf die Hälfte der gesamten Kosten begren­zt (Art. 98 Abs. 1 E‑ZPO). Diese Änderung gilt jedoch nicht bei Stre­it­igkeit­en der inter­na­tionalen Han­dels­gerichts­barkeit, bei direk­ten Kla­gen beim oberen Gericht, in Schlich­tungsver­fahren, in gewis­sen sum­marischen Ver­fahren und in Rechtsmit­telver­fahren. Hier kann weit­er­hin ein Vorschuss bis zur Höhe der mut­masslichen Gericht­skosten ver­langt wer­den (Art. 98 Abs. 2 E‑ZPO).

Eine weit­ere wesentliche Neuerung bet­rifft die Ein­set­zung von Han­dels­gericht­en für inter­na­tionale Han­delsstre­it­igkeit­en, wenn min­destens eine Partei ihren (Wohn-)Sitz oder gewöhn­lichen Aufen­thalt im Aus­land hat, der Stre­itwert min­destens CHF 100000.00 beträgt und deren geschäftliche Tätigkeit betrof­fen ist (Art. 6 Abs. 4 lit. c E‑ZPO). In diesem Zusam­men­hang ist auch zu erwäh­nen, dass die Parteien in solchen Ver­fahren Englisch als offiziell anerkan­nte Ver­fahrenssprache auswählen kön­nen (Art. 129 Abs. 2 lit. b E‑ZPO).

Die weit­eren Änderun­gen betr­e­f­fen in erster Lin­ie die Jus­tiz und Anwaltschaft. Mehrheitlich geht es um eine Kod­i­fizierung oder Präzisierung der bun­des­gerichtlichen Prax­is, so im Bere­ich der objek­tiv­en Klage­häu­fung (Art. 90 Abs. 2 E‑ZPO), der Widerk­lage (Art. 224 Abs. 1bis E‑ZPO) und des Noven­rechts (Art. 229 E‑ZPO). Neu wer­den Pri­vatgutacht­en vom Geset­zge­ber als Urkun­den und nicht mehr als Parteibehaup­tung qual­i­fiziert (Art. 177 E‑ZPO). Betr­e­f­fend diese und weit­ere Änderun­gen (unter anderem Aus­bau des Schlich­tungsver­fahrens, Ver­hand­lun­gen und Ein­ver­nah­men per Videokon­ferenz) ist auf den Auf­satz von Her­rn Prof. Daniel Stae­he­lin und Frau Flo­rence von Mutzen­bech­er in der Schweiz­erischen Juris­ten-Zeitung (SJZ) 1617÷2023, S. 815 – 833 hinzuweisen.

Inkrafttreten der ZPO-Revision per 1. Januar 2025

An sein­er Sitzung vom 6. Sep­tem­ber 2023 beschloss der Bun­desrat, die Änderung der Schweiz­erischen Zivil­prozes­sor­d­nung (ZPO) auf den 1. Jan­u­ar in Kraft zu set­zen. Bei der ersten umfassenden Revi­sion seit Ein­führung der eid­genös­sis­chen ZPO im Jahr 2011 set­zte sich der Geset­zge­ber das Ziel, die Prax­is­tauglichkeit zu verbessern, indem der Zugang zum Gericht und damit die Rechts­durch­set­zung erle­ichtert wer­den soll.

Für die Rechtssuchen­den dürfte vor allem die Änderung betr­e­f­fend den Gericht­skosten­vorschuss rel­e­vant sein. Während die Gerichte nach der heuti­gen Regelung die mut­masslichen Gericht­skosten als Vorschuss ver­lan­gen kön­nen, wird der Vorschuss kün­ftig grund­sät­zlich auf die Hälfte der gesamten Kosten begren­zt (Art. 98 Abs. 1 E‑ZPO). Diese Änderung gilt jedoch nicht bei Stre­it­igkeit­en der inter­na­tionalen Han­dels­gerichts­barkeit, bei direk­ten Kla­gen beim oberen Gericht, in Schlich­tungsver­fahren, in gewis­sen sum­marischen Ver­fahren und in Rechtsmit­telver­fahren. Hier kann weit­er­hin ein Vorschuss bis zur Höhe der mut­masslichen Gericht­skosten ver­langt wer­den (Art. 98 Abs. 2 E‑ZPO).

Eine weit­ere wesentliche Neuerung bet­rifft die Ein­set­zung von Han­dels­gericht­en für inter­na­tionale Han­delsstre­it­igkeit­en, wenn min­destens eine Partei ihren (Wohn-)Sitz oder gewöhn­lichen Aufen­thalt im Aus­land hat, der Stre­itwert min­destens CHF 100000.00 beträgt und deren geschäftliche Tätigkeit betrof­fen ist (Art. 6 Abs. 4 lit. c E‑ZPO). In diesem Zusam­men­hang ist auch zu erwäh­nen, dass die Parteien in solchen Ver­fahren Englisch als offiziell anerkan­nte Ver­fahrenssprache auswählen kön­nen (Art. 129 Abs. 2 lit. b E‑ZPO).

Die weit­eren Änderun­gen betr­e­f­fen in erster Lin­ie die Jus­tiz und Anwaltschaft. Mehrheitlich geht es um eine Kod­i­fizierung oder Präzisierung der bun­des­gerichtlichen Prax­is, so im Bere­ich der objek­tiv­en Klage­häu­fung (Art. 90 Abs. 2 E‑ZPO), der Widerk­lage (Art. 224 Abs. 1bis E‑ZPO) und des Noven­rechts (Art. 229 E‑ZPO). Neu wer­den Pri­vatgutacht­en vom Geset­zge­ber als Urkun­den und nicht mehr als Parteibehaup­tung qual­i­fiziert (Art. 177 E‑ZPO). Betr­e­f­fend diese und weit­ere Änderun­gen (unter anderem Aus­bau des Schlich­tungsver­fahrens, Ver­hand­lun­gen und Ein­ver­nah­men per Videokon­ferenz) ist auf den Auf­satz von Her­rn Prof. Daniel Stae­he­lin und Frau Flo­rence von Mutzen­bech­er in der Schweiz­erischen Juris­ten-Zeitung (SJZ) 1617÷2023, S. 815 – 833 hinzuweisen.

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Inkrafttreten der ZPO-Revision per 1. Januar 2025
Inkraft­treten der ZPO-Revi­sion per 1. Jan­u­ar 2025
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