Inkrafttreten der ZPO-Revision per 1. Januar 2025
An seiner Sitzung vom 6. September 2023 beschloss der Bundesrat, die Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) auf den 1. Januar in Kraft zu setzen. Bei der ersten umfassenden Revision seit Einführung der eidgenössischen ZPO im Jahr 2011 setzte sich der Gesetzgeber das Ziel, die Praxistauglichkeit zu verbessern, indem der Zugang zum Gericht und damit die Rechtsdurchsetzung erleichtert werden soll.
Für die Rechtssuchenden dürfte vor allem die Änderung betreffend den Gerichtskostenvorschuss relevant sein. Während die Gerichte nach der heutigen Regelung die mutmasslichen Gerichtskosten als Vorschuss verlangen können, wird der Vorschuss künftig grundsätzlich auf die Hälfte der gesamten Kosten begrenzt (Art. 98 Abs. 1 E‑ZPO). Diese Änderung gilt jedoch nicht bei Streitigkeiten der internationalen Handelsgerichtsbarkeit, bei direkten Klagen beim oberen Gericht, in Schlichtungsverfahren, in gewissen summarischen Verfahren und in Rechtsmittelverfahren. Hier kann weiterhin ein Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangt werden (Art. 98 Abs. 2 E‑ZPO).
Eine weitere wesentliche Neuerung betrifft die Einsetzung von Handelsgerichten für internationale Handelsstreitigkeiten, wenn mindestens eine Partei ihren (Wohn-)Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, der Streitwert mindestens CHF 100’000.00 beträgt und deren geschäftliche Tätigkeit betroffen ist (Art. 6 Abs. 4 lit. c E‑ZPO). In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass die Parteien in solchen Verfahren Englisch als offiziell anerkannte Verfahrenssprache auswählen können (Art. 129 Abs. 2 lit. b E‑ZPO).
Die weiteren Änderungen betreffen in erster Linie die Justiz und Anwaltschaft. Mehrheitlich geht es um eine Kodifizierung oder Präzisierung der bundesgerichtlichen Praxis, so im Bereich der objektiven Klagehäufung (Art. 90 Abs. 2 E‑ZPO), der Widerklage (Art. 224 Abs. 1bis E‑ZPO) und des Novenrechts (Art. 229 E‑ZPO). Neu werden Privatgutachten vom Gesetzgeber als Urkunden und nicht mehr als Parteibehauptung qualifiziert (Art. 177 E‑ZPO). Betreffend diese und weitere Änderungen (unter anderem Ausbau des Schlichtungsverfahrens, Verhandlungen und Einvernahmen per Videokonferenz) ist auf den Aufsatz von Herrn Prof. Daniel Staehelin und Frau Florence von Mutzenbecher in der Schweizerischen Juristen-Zeitung (SJZ) 16−17÷2023, S. 815 – 833 hinzuweisen.
An seiner Sitzung vom 6. September 2023 beschloss der Bundesrat, die Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) auf den 1. Januar in Kraft zu setzen. Bei der ersten umfassenden Revision seit Einführung der eidgenössischen ZPO im Jahr 2011 setzte sich der Gesetzgeber das Ziel, die Praxistauglichkeit zu verbessern, indem der Zugang zum Gericht und damit die Rechtsdurchsetzung erleichtert werden soll.
Für die Rechtssuchenden dürfte vor allem die Änderung betreffend den Gerichtskostenvorschuss relevant sein. Während die Gerichte nach der heutigen Regelung die mutmasslichen Gerichtskosten als Vorschuss verlangen können, wird der Vorschuss künftig grundsätzlich auf die Hälfte der gesamten Kosten begrenzt (Art. 98 Abs. 1 E‑ZPO). Diese Änderung gilt jedoch nicht bei Streitigkeiten der internationalen Handelsgerichtsbarkeit, bei direkten Klagen beim oberen Gericht, in Schlichtungsverfahren, in gewissen summarischen Verfahren und in Rechtsmittelverfahren. Hier kann weiterhin ein Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangt werden (Art. 98 Abs. 2 E‑ZPO).
Eine weitere wesentliche Neuerung betrifft die Einsetzung von Handelsgerichten für internationale Handelsstreitigkeiten, wenn mindestens eine Partei ihren (Wohn-)Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, der Streitwert mindestens CHF 100’000.00 beträgt und deren geschäftliche Tätigkeit betroffen ist (Art. 6 Abs. 4 lit. c E‑ZPO). In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass die Parteien in solchen Verfahren Englisch als offiziell anerkannte Verfahrenssprache auswählen können (Art. 129 Abs. 2 lit. b E‑ZPO).
Die weiteren Änderungen betreffen in erster Linie die Justiz und Anwaltschaft. Mehrheitlich geht es um eine Kodifizierung oder Präzisierung der bundesgerichtlichen Praxis, so im Bereich der objektiven Klagehäufung (Art. 90 Abs. 2 E‑ZPO), der Widerklage (Art. 224 Abs. 1bis E‑ZPO) und des Novenrechts (Art. 229 E‑ZPO). Neu werden Privatgutachten vom Gesetzgeber als Urkunden und nicht mehr als Parteibehauptung qualifiziert (Art. 177 E‑ZPO). Betreffend diese und weitere Änderungen (unter anderem Ausbau des Schlichtungsverfahrens, Verhandlungen und Einvernahmen per Videokonferenz) ist auf den Aufsatz von Herrn Prof. Daniel Staehelin und Frau Florence von Mutzenbecher in der Schweizerischen Juristen-Zeitung (SJZ) 16−17÷2023, S. 815 – 833 hinzuweisen.