Anwalts­ge­heim­nis und interne Unter­suchun­gen

Com­pli­ance und Krisen­man­age­ment sind essen­zielle Werkzeuge in der Unternehmensführung, um die Ein­hal­tung von rechtlich binden­den Vor­gaben zu gewährleis­ten. Regelver­stösse infolge ungenü­gen­der Com­pli­ance kön­nen enorme neg­a­tive Schä­den für ein Unternehmen zur Folge haben. Das zeigt jüngst auch das Beispiel der Crédit Suisse, dessen Unter­gang unter anderem mit Rep­u­ta­tion­ss­chä­den infolge von diversen Skan­dalen in den let­zten Jahren zusam­men­hängt. Solche mark­tökonomis­chen Neg­a­tivbeispiele zeigen die Wichtigkeit eines funk­tion­ieren­den Com­pli­ance-Sys­tems. Wen­ngle­ich Regelkon­for­mität sich durch interne Mass­nah­men sich­er­stellen lässt, kön­nen Regelver­stösse – ger­ade mit zunehmender Grösse eines Unternehmens – nicht ver­mieden werde. Umso wichtiger ist es, ihnen zeit­nah und kon­se­quent zu unter­suchen, um nicht zulet­zt eigene Geschäftsabläufe zu opti­mieren und solch­es Ver­hal­ten kün­ftig zu unterbinden.

In der Ver­gan­gen­heit wur­den häu­fig Anwalt­skan­zleien mit solchen unternehmensin­ter­nen Unter­suchun­gen beauf­tragt. Dies hängt ein­er­seits mit den fach­lichen Kom­pe­ten­zen mit Bezug auf gesellschaft­srechtliche Stan­dards und Best Prac­tices” zusam­men. Ander­er­seits erhoffte man sich einen zusät­zlichen Schutz vor dem Zugriff von Strafver­fol­gungs­be­hör­den, da extern man­datierte Anwältin­nen und Anwälte – im Gegen­satz zum eige­nen Rechts­di­enst – dem Anwalts­ge­heim­nis im Sinne von Art. 13 Abs. 1 BGFA unter­ste­hen und solche Unter­la­gen regelmäs­sig nicht beschlagnahmt wer­den dür­fen (siehe Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO).

Dieser Tak­tik schob das Bun­des­gericht erst­mals 2016 einen Riegel. Es führte aus, dass Dien­stleis­tun­gen, bei denen kaufmän­nisch-oper­a­tive und nicht anwaltsspez­i­fis­che Ele­mente im Vorder­grund stün­den, nicht vom Anwalts­ge­heim­nis erfasst seien. Im Wesentlichen seien interne Unter­suchun­gen soge­nan­nte Mis­chman­date, bei denen eine inte­grale und umfassende Beru­fung auf das Beruf­s­ge­heim­nis nicht zuläs­sig sei, nicht zulet­zt, weil dies eine Com­pli­ance- und Con­trol­ling-Auf­gabe darstelle, welche das Unternehmen mit Blick auf GwG-Bes­tim­mungen wahrzunehmen habe (Urteil 1B_85/2016 vom 20. Sep­tem­ber 2016 E. 6). Diese Prax­is zum Umfang des Beruf­s­ge­heimniss­es bestätigte es in weit­eren Entschei­den (statt viel­er: Urteil 1B_433/2017 vom 21. März 2018) und jüngst auch im Urteil 1B_509/2022 vom 2. März 2023.

Nach dem Gesagten gilt es die obge­nan­nte bun­des­gerichtliche Prax­is zu berück­sichti­gen, wenn Anwalt­skan­zleien mit der Durch­führung von inter­nen Unter­suchun­gen beauf­tragt wer­den, wen­ngle­ich die Entschei­de auch zeigen, dass das Anwalts­ge­heim­nis auch in diesen Fällen – mit Bezug auf bes­timmte, anwaltsspez­i­fis­che Dien­stleis­tun­gen – weit­er­hin Gel­tung hat.

Anwaltsgeheimnis und interne Untersuchungen

Com­pli­ance und Krisen­man­age­ment sind essen­zielle Werkzeuge in der Unternehmensführung, um die Ein­hal­tung von rechtlich binden­den Vor­gaben zu gewährleis­ten. Regelver­stösse infolge ungenü­gen­der Com­pli­ance kön­nen enorme neg­a­tive Schä­den für ein Unternehmen zur Folge haben. Das zeigt jüngst auch das Beispiel der Crédit Suisse, dessen Unter­gang unter anderem mit Rep­u­ta­tion­ss­chä­den infolge von diversen Skan­dalen in den let­zten Jahren zusam­men­hängt. Solche mark­tökonomis­chen Neg­a­tivbeispiele zeigen die Wichtigkeit eines funk­tion­ieren­den Com­pli­ance-Sys­tems. Wen­ngle­ich Regelkon­for­mität sich durch interne Mass­nah­men sich­er­stellen lässt, kön­nen Regelver­stösse – ger­ade mit zunehmender Grösse eines Unternehmens – nicht ver­mieden werde. Umso wichtiger ist es, ihnen zeit­nah und kon­se­quent zu unter­suchen, um nicht zulet­zt eigene Geschäftsabläufe zu opti­mieren und solch­es Ver­hal­ten kün­ftig zu unterbinden.

In der Ver­gan­gen­heit wur­den häu­fig Anwalt­skan­zleien mit solchen unternehmensin­ter­nen Unter­suchun­gen beauf­tragt. Dies hängt ein­er­seits mit den fach­lichen Kom­pe­ten­zen mit Bezug auf gesellschaft­srechtliche Stan­dards und Best Prac­tices” zusam­men. Ander­er­seits erhoffte man sich einen zusät­zlichen Schutz vor dem Zugriff von Strafver­fol­gungs­be­hör­den, da extern man­datierte Anwältin­nen und Anwälte – im Gegen­satz zum eige­nen Rechts­di­enst – dem Anwalts­ge­heim­nis im Sinne von Art. 13 Abs. 1 BGFA unter­ste­hen und solche Unter­la­gen regelmäs­sig nicht beschlagnahmt wer­den dür­fen (siehe Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO).

Dieser Tak­tik schob das Bun­des­gericht erst­mals 2016 einen Riegel. Es führte aus, dass Dien­stleis­tun­gen, bei denen kaufmän­nisch-oper­a­tive und nicht anwaltsspez­i­fis­che Ele­mente im Vorder­grund stün­den, nicht vom Anwalts­ge­heim­nis erfasst seien. Im Wesentlichen seien interne Unter­suchun­gen soge­nan­nte Mis­chman­date, bei denen eine inte­grale und umfassende Beru­fung auf das Beruf­s­ge­heim­nis nicht zuläs­sig sei, nicht zulet­zt, weil dies eine Com­pli­ance- und Con­trol­ling-Auf­gabe darstelle, welche das Unternehmen mit Blick auf GwG-Bes­tim­mungen wahrzunehmen habe (Urteil 1B_85/2016 vom 20. Sep­tem­ber 2016 E. 6). Diese Prax­is zum Umfang des Beruf­s­ge­heimniss­es bestätigte es in weit­eren Entschei­den (statt viel­er: Urteil 1B_433/2017 vom 21. März 2018) und jüngst auch im Urteil 1B_509/2022 vom 2. März 2023.

Nach dem Gesagten gilt es die obge­nan­nte bun­des­gerichtliche Prax­is zu berück­sichti­gen, wenn Anwalt­skan­zleien mit der Durch­führung von inter­nen Unter­suchun­gen beauf­tragt wer­den, wen­ngle­ich die Entschei­de auch zeigen, dass das Anwalts­ge­heim­nis auch in diesen Fällen – mit Bezug auf bes­timmte, anwaltsspez­i­fis­che Dien­stleis­tun­gen – weit­er­hin Gel­tung hat.

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