Anwaltsgeheimnis und interne Untersuchungen
Compliance und Krisenmanagement sind essenzielle Werkzeuge in der Unternehmensführung, um die Einhaltung von rechtlich bindenden Vorgaben zu gewährleisten. Regelverstösse infolge ungenügender Compliance können enorme negative Schäden für ein Unternehmen zur Folge haben. Das zeigt jüngst auch das Beispiel der Crédit Suisse, dessen Untergang unter anderem mit Reputationsschäden infolge von diversen Skandalen in den letzten Jahren zusammenhängt. Solche marktökonomischen Negativbeispiele zeigen die Wichtigkeit eines funktionierenden Compliance-Systems. Wenngleich Regelkonformität sich durch interne Massnahmen sicherstellen lässt, können Regelverstösse – gerade mit zunehmender Grösse eines Unternehmens – nicht vermieden werde. Umso wichtiger ist es, ihnen zeitnah und konsequent zu untersuchen, um nicht zuletzt eigene Geschäftsabläufe zu optimieren und solches Verhalten künftig zu unterbinden.
In der Vergangenheit wurden häufig Anwaltskanzleien mit solchen unternehmensinternen Untersuchungen beauftragt. Dies hängt einerseits mit den fachlichen Kompetenzen mit Bezug auf gesellschaftsrechtliche Standards und “Best Practices” zusammen. Andererseits erhoffte man sich einen zusätzlichen Schutz vor dem Zugriff von Strafverfolgungsbehörden, da extern mandatierte Anwältinnen und Anwälte – im Gegensatz zum eigenen Rechtsdienst – dem Anwaltsgeheimnis im Sinne von Art. 13 Abs. 1 BGFA unterstehen und solche Unterlagen regelmässig nicht beschlagnahmt werden dürfen (siehe Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO).
Dieser Taktik schob das Bundesgericht erstmals 2016 einen Riegel. Es führte aus, dass Dienstleistungen, bei denen kaufmännisch-operative und nicht anwaltsspezifische Elemente im Vordergrund stünden, nicht vom Anwaltsgeheimnis erfasst seien. Im Wesentlichen seien interne Untersuchungen sogenannte Mischmandate, bei denen eine integrale und umfassende Berufung auf das Berufsgeheimnis nicht zulässig sei, nicht zuletzt, weil dies eine Compliance- und Controlling-Aufgabe darstelle, welche das Unternehmen mit Blick auf GwG-Bestimmungen wahrzunehmen habe (Urteil 1B_85/2016 vom 20. September 2016 E. 6). Diese Praxis zum Umfang des Berufsgeheimnisses bestätigte es in weiteren Entscheiden (statt vieler: Urteil 1B_433/2017 vom 21. März 2018) und jüngst auch im Urteil 1B_509/2022 vom 2. März 2023.
Nach dem Gesagten gilt es die obgenannte bundesgerichtliche Praxis zu berücksichtigen, wenn Anwaltskanzleien mit der Durchführung von internen Untersuchungen beauftragt werden, wenngleich die Entscheide auch zeigen, dass das Anwaltsgeheimnis auch in diesen Fällen – mit Bezug auf bestimmte, anwaltsspezifische Dienstleistungen – weiterhin Geltung hat.
Compliance und Krisenmanagement sind essenzielle Werkzeuge in der Unternehmensführung, um die Einhaltung von rechtlich bindenden Vorgaben zu gewährleisten. Regelverstösse infolge ungenügender Compliance können enorme negative Schäden für ein Unternehmen zur Folge haben. Das zeigt jüngst auch das Beispiel der Crédit Suisse, dessen Untergang unter anderem mit Reputationsschäden infolge von diversen Skandalen in den letzten Jahren zusammenhängt. Solche marktökonomischen Negativbeispiele zeigen die Wichtigkeit eines funktionierenden Compliance-Systems. Wenngleich Regelkonformität sich durch interne Massnahmen sicherstellen lässt, können Regelverstösse – gerade mit zunehmender Grösse eines Unternehmens – nicht vermieden werde. Umso wichtiger ist es, ihnen zeitnah und konsequent zu untersuchen, um nicht zuletzt eigene Geschäftsabläufe zu optimieren und solches Verhalten künftig zu unterbinden.
In der Vergangenheit wurden häufig Anwaltskanzleien mit solchen unternehmensinternen Untersuchungen beauftragt. Dies hängt einerseits mit den fachlichen Kompetenzen mit Bezug auf gesellschaftsrechtliche Standards und “Best Practices” zusammen. Andererseits erhoffte man sich einen zusätzlichen Schutz vor dem Zugriff von Strafverfolgungsbehörden, da extern mandatierte Anwältinnen und Anwälte – im Gegensatz zum eigenen Rechtsdienst – dem Anwaltsgeheimnis im Sinne von Art. 13 Abs. 1 BGFA unterstehen und solche Unterlagen regelmässig nicht beschlagnahmt werden dürfen (siehe Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO).
Dieser Taktik schob das Bundesgericht erstmals 2016 einen Riegel. Es führte aus, dass Dienstleistungen, bei denen kaufmännisch-operative und nicht anwaltsspezifische Elemente im Vordergrund stünden, nicht vom Anwaltsgeheimnis erfasst seien. Im Wesentlichen seien interne Untersuchungen sogenannte Mischmandate, bei denen eine integrale und umfassende Berufung auf das Berufsgeheimnis nicht zulässig sei, nicht zuletzt, weil dies eine Compliance- und Controlling-Aufgabe darstelle, welche das Unternehmen mit Blick auf GwG-Bestimmungen wahrzunehmen habe (Urteil 1B_85/2016 vom 20. September 2016 E. 6). Diese Praxis zum Umfang des Berufsgeheimnisses bestätigte es in weiteren Entscheiden (statt vieler: Urteil 1B_433/2017 vom 21. März 2018) und jüngst auch im Urteil 1B_509/2022 vom 2. März 2023.
Nach dem Gesagten gilt es die obgenannte bundesgerichtliche Praxis zu berücksichtigen, wenn Anwaltskanzleien mit der Durchführung von internen Untersuchungen beauftragt werden, wenngleich die Entscheide auch zeigen, dass das Anwaltsgeheimnis auch in diesen Fällen – mit Bezug auf bestimmte, anwaltsspezifische Dienstleistungen – weiterhin Geltung hat.