Über­tra­gung nichtiger Aktien­z­er­ti­fikate

I. Aus­gangslage

In der Prax­is kommt es immer wieder vor, dass physis­che Aktien­z­er­ti­fikate vor der Ein­tra­gung der Gesellschaft ins Han­del­sregis­er aus­gegeben wer­den. Art. 644 Abs. 1 OR sta­tu­iert, dass Aktien, die vor der Ein­tra­gung ins Han­del­sreg­is­ter aus­gegeben wer­den, nichtig sind. Dies führt in der Prax­is zu erhe­blichen Recht­sun­sicher­heit­en. Im vor­liegen­den Beispielfall wer­den physis­che, indossierte Aktien­z­er­ti­fikate vor der Ein­tra­gung der Gesellschaft ins Han­del­sreg­is­ter aus­gegeben. Die Grün­dungsak­tionäre haben diese Aktien resp. Aktien­z­er­ti­fikate bei Ent­deck­ung dieses Man­gels bere­its veräussert. Es stellt sich die Frage, ob der Erwer­ber der nichti­gen Aktien­z­er­ti­fikate über­haupt gültig Eigen­tümer der nichti­gen Aktien wird und/​oder ob er über­haupt Aktionär der fraglichen Gesellschaft ist. Dieser Beitrag soll beleucht­en, ob die Nichtigkeit von Aktien heil­bar ist oder ob eine Über­tra­gung der nichti­gen Zer­ti­fikate den­noch gültig gewe­sen sein kön­nte.


II. Fol­gen der Nichtigkeit von Aktien­z­er­ti­fikat­en

Wie bere­its erwäh­nt sind gemäss Art. 644 Abs. 1 OR Aktien, die vor der Ein­tra­gung der Gesellschaft ins Han­del­sreg­is­ter aus­gegeben wur­den, nichtig. Dabei sind Aktien im Sinne von Aktien­z­er­ti­fikat­en zu ver­ste­hen. Nichtig sind fol­glich nicht die Aktien i.S.v. Anteilen an der Gesellschaft, son­dern lediglich das Wert­pa­pi­er, welch­es die Aktie ver­brieft (Berweger Mar­tin, Fall­grube Aktienkauf, in: Expert Focus 2019 | 6 – 7, S. 470). Die Rechte und Pflicht­en an den Aktien bleiben beste­hen (vgl. Urteil 7W 20 16 des Luzern­er Kan­ton­s­gerichts vom 27. Jan­u­ar 2021, E. 4.2.).

Die Nichtigkeit gilt abso­lut, zeitlich unbe­fris­tet und gegenüber jed­er­mann. Bei einem nichti­gen Akti­en­ti­tel wird der gute Glaube bezüglich des Bestandes des ver­brieften Rechts (anders als im all­ge­meinen Wert­pa­pier­recht) nicht geschützt. Auch wenn ver­briefte Aktien formell kor­rekt über­tra­gen wer­den, kön­nen sie wegen der Nichtigkeit der Aktien­z­er­ti­fikate einem Erwer­ber des Zer­ti­fikats keine Aktionärsstel­lung ver­schaf­fen (Blum Oliv­er, Rechtsmän­gel bei der Über­tra­gung von Aktien, in: AJP 2007, S. 695).

Bezugnehmend auf den in der Aus­gangslage geschilderten Fall bedeutet das Fol­gen­des: Die Besitzüber­tra­gung der Aktien­z­er­ti­fikate ver­mag trotz kor­rek­ter Indossierung der Aktien keinen Eigen­tum­süber­gang oder eine Über­tra­gung von Recht­en und Pflicht­en zu begrün­den. Aus diesem Grund sind die Grün­der der Aktienge­sellschaft Aktionäre geblieben. Allerd­ings sind bei der ver­früht­en Aus­gabe der Aktien­z­er­ti­fikate nur die Zer­ti­fikate selb­st nichtig und nicht etwa die Aktien i.S.v. Anteilen an der Gesellschaft. Die Aktionärsrechte kön­nten trotz­dem gültig über­tra­gen wer­den, näm­lich durch eine Zes­sion.


III. Über­tra­gung von Aktien bei nichti­gen Aktien­z­er­ti­fikat­en

1. Zes­sion
Wenn das Aktien­z­er­ti­fikat nichtig ist, nicht aber die Aktie selb­st, so han­delt es sich um eine unver­briefte Aktie. Unver­briefte Aktien kön­nen mit­tels Zes­sion über­tra­gen wer­den. Die Zes­sion ist sog­ar die einzige Über­tra­gungsmöglichkeit ein­er Aktie, wenn wed­er Titel aus­gegeben noch Wertrechte geschaf­fen wer­den (vgl. dazu Druey Jean Nicolas/​Druey Just Eva/​Glanzmann Lukas, Gesellschaft und Han­del­srecht, 12. Aufl., Zürich 2021, § 10 Rz. 47 und Fn. 18; Berweger, a.a.O., S. 471). Dies hat zur Folge, dass die Aktien als Bün­del von Recht­en und Pflicht­en (in unver­briefter Form) bei der vor­liegen­den Aus­gangslage auch mit­tels Zes­sion überge­gan­gen sein kön­nten (vgl. Urteil 7W 20 16 des Luzern­er Kan­ton­s­gerichts vom 27. Jan­u­ar 2021, E. 4.2). Allerd­ings hängt es von der Aus­gestal­tung des Indos­sa­ments oder allen­falls auch des Aktien­buch­es ab, ob wirk­lich von ein­er Zes­sion aus­ge­gan­gen wer­den darf. Gemäss Art. 165 Abs. 1 OR bedarf eine gültige Zes­sion der Schrift­form.

Für den Eigen­tum­snach­weis infolge Zes­sion ist eine lück­en­lose Abtre­tungs­kette zurück bis zur Grün­dung respek­tive Kap­i­taler­höhung erforder­lich. Auch eine jahre­lang unange­focht­ene Anerken­nung als Aktionär bewirkt keine Eigen­tum­süber­tra­gung. Ein Man­gel in der Eigen­tum­süber­tra­gung wird nicht durch den Ablauf von Zeit (z.B. durch Ersitzung) geheilt. Stattdessen verbleibt das Eigen­tum an den Aktien bei jen­er Per­son, welche (als erstes) keine oder eine fehler­hafte Zes­sion vorgenom­men hat (Berweger, a.a.O., S. 471).


2. Aus­gabe von gülti­gen Aktien­z­er­ti­fikat­en

Neben der Zes­sion gibt es noch eine andere Möglichkeit, mit nichti­gen Aktien­z­er­ti­fikat­en umzuge­hen. Der Ver­wal­tungsrat kann, falls vorzeit­ig Akti­en­ti­tel her­aus­gegeben wur­den, neue Titel an die Berechtigten aushändi­gen. Dabei hat er die nichti­gen Titel einzuziehen. Stattdessen kann der Ver­wal­tungsrat nach der Ein­tra­gung der Gesellschaft auch beschliessen, dass er die bish­er nichti­gen Titel als die nun­mehr wirk­samen Titel gel­ten lassen will. In diesem Sinne ist eine vorzeit­ige, nichtige Aktien­her­aus­gabe heil­bar (vgl. dazu BSK OR II-Schenker, 5. Auflage. Zürich 2016, Art. 6445). Schenker spricht in diesem Fall nur von ein­er Kann-Vorschrift. Dies wohl unter der Prämisse, dass sich der Ver­wal­tungsrat nicht nach Art. 644 Abs. 2 OR haft­bar machen möchte und die Aktien­z­er­ti­fikate neu aus­geben wird.


IV. Faz­it

Akti­en­ti­tel, die vor der Ein­tra­gung der Gesellschaft ins Han­del­sreg­is­ter aus­gegeben wur­den, sind nichtig. Die Nichtigkeit bet­rifft allerd­ings nur die physis­chen Zer­ti­fikate und nicht die Aktien selb­st mit ihren Recht­en und Pflicht­en. Je nach Aus­gestal­tung ein­er Über­tra­gung von nichti­gen Aktien­z­er­ti­fikat­en, ist zu prüfen, ob die Aktien selb­st rechts­gültig zediert wor­den sind. Liegt auch keine gültige Zes­sion vor, kann der Ver­wal­tungsrat die Aktien durch VR-Beschluss für gültig erk­lären. Allerd­ings hat er dabei ein gewiss­es Haf­tungsrisiko. Es ist zu empfehlen, die nichti­gen Akti­en­ti­tel einzuziehen und diese durch neue, gültige Akti­en­ti­tel zu erset­zen.


Übertragung nichtiger Aktienzertifikate

I. Aus­gangslage

In der Prax­is kommt es immer wieder vor, dass physis­che Aktien­z­er­ti­fikate vor der Ein­tra­gung der Gesellschaft ins Han­del­sregis­er aus­gegeben wer­den. Art. 644 Abs. 1 OR sta­tu­iert, dass Aktien, die vor der Ein­tra­gung ins Han­del­sreg­is­ter aus­gegeben wer­den, nichtig sind. Dies führt in der Prax­is zu erhe­blichen Recht­sun­sicher­heit­en. Im vor­liegen­den Beispielfall wer­den physis­che, indossierte Aktien­z­er­ti­fikate vor der Ein­tra­gung der Gesellschaft ins Han­del­sreg­is­ter aus­gegeben. Die Grün­dungsak­tionäre haben diese Aktien resp. Aktien­z­er­ti­fikate bei Ent­deck­ung dieses Man­gels bere­its veräussert. Es stellt sich die Frage, ob der Erwer­ber der nichti­gen Aktien­z­er­ti­fikate über­haupt gültig Eigen­tümer der nichti­gen Aktien wird und/​oder ob er über­haupt Aktionär der fraglichen Gesellschaft ist. Dieser Beitrag soll beleucht­en, ob die Nichtigkeit von Aktien heil­bar ist oder ob eine Über­tra­gung der nichti­gen Zer­ti­fikate den­noch gültig gewe­sen sein kön­nte.


II. Fol­gen der Nichtigkeit von Aktien­z­er­ti­fikat­en

Wie bere­its erwäh­nt sind gemäss Art. 644 Abs. 1 OR Aktien, die vor der Ein­tra­gung der Gesellschaft ins Han­del­sreg­is­ter aus­gegeben wur­den, nichtig. Dabei sind Aktien im Sinne von Aktien­z­er­ti­fikat­en zu ver­ste­hen. Nichtig sind fol­glich nicht die Aktien i.S.v. Anteilen an der Gesellschaft, son­dern lediglich das Wert­pa­pi­er, welch­es die Aktie ver­brieft (Berweger Mar­tin, Fall­grube Aktienkauf, in: Expert Focus 2019 | 6 – 7, S. 470). Die Rechte und Pflicht­en an den Aktien bleiben beste­hen (vgl. Urteil 7W 20 16 des Luzern­er Kan­ton­s­gerichts vom 27. Jan­u­ar 2021, E. 4.2.).

Die Nichtigkeit gilt abso­lut, zeitlich unbe­fris­tet und gegenüber jed­er­mann. Bei einem nichti­gen Akti­en­ti­tel wird der gute Glaube bezüglich des Bestandes des ver­brieften Rechts (anders als im all­ge­meinen Wert­pa­pier­recht) nicht geschützt. Auch wenn ver­briefte Aktien formell kor­rekt über­tra­gen wer­den, kön­nen sie wegen der Nichtigkeit der Aktien­z­er­ti­fikate einem Erwer­ber des Zer­ti­fikats keine Aktionärsstel­lung ver­schaf­fen (Blum Oliv­er, Rechtsmän­gel bei der Über­tra­gung von Aktien, in: AJP 2007, S. 695).

Bezugnehmend auf den in der Aus­gangslage geschilderten Fall bedeutet das Fol­gen­des: Die Besitzüber­tra­gung der Aktien­z­er­ti­fikate ver­mag trotz kor­rek­ter Indossierung der Aktien keinen Eigen­tum­süber­gang oder eine Über­tra­gung von Recht­en und Pflicht­en zu begrün­den. Aus diesem Grund sind die Grün­der der Aktienge­sellschaft Aktionäre geblieben. Allerd­ings sind bei der ver­früht­en Aus­gabe der Aktien­z­er­ti­fikate nur die Zer­ti­fikate selb­st nichtig und nicht etwa die Aktien i.S.v. Anteilen an der Gesellschaft. Die Aktionärsrechte kön­nten trotz­dem gültig über­tra­gen wer­den, näm­lich durch eine Zes­sion.


III. Über­tra­gung von Aktien bei nichti­gen Aktien­z­er­ti­fikat­en

1. Zes­sion
Wenn das Aktien­z­er­ti­fikat nichtig ist, nicht aber die Aktie selb­st, so han­delt es sich um eine unver­briefte Aktie. Unver­briefte Aktien kön­nen mit­tels Zes­sion über­tra­gen wer­den. Die Zes­sion ist sog­ar die einzige Über­tra­gungsmöglichkeit ein­er Aktie, wenn wed­er Titel aus­gegeben noch Wertrechte geschaf­fen wer­den (vgl. dazu Druey Jean Nicolas/​Druey Just Eva/​Glanzmann Lukas, Gesellschaft und Han­del­srecht, 12. Aufl., Zürich 2021, § 10 Rz. 47 und Fn. 18; Berweger, a.a.O., S. 471). Dies hat zur Folge, dass die Aktien als Bün­del von Recht­en und Pflicht­en (in unver­briefter Form) bei der vor­liegen­den Aus­gangslage auch mit­tels Zes­sion überge­gan­gen sein kön­nten (vgl. Urteil 7W 20 16 des Luzern­er Kan­ton­s­gerichts vom 27. Jan­u­ar 2021, E. 4.2). Allerd­ings hängt es von der Aus­gestal­tung des Indos­sa­ments oder allen­falls auch des Aktien­buch­es ab, ob wirk­lich von ein­er Zes­sion aus­ge­gan­gen wer­den darf. Gemäss Art. 165 Abs. 1 OR bedarf eine gültige Zes­sion der Schrift­form.

Für den Eigen­tum­snach­weis infolge Zes­sion ist eine lück­en­lose Abtre­tungs­kette zurück bis zur Grün­dung respek­tive Kap­i­taler­höhung erforder­lich. Auch eine jahre­lang unange­focht­ene Anerken­nung als Aktionär bewirkt keine Eigen­tum­süber­tra­gung. Ein Man­gel in der Eigen­tum­süber­tra­gung wird nicht durch den Ablauf von Zeit (z.B. durch Ersitzung) geheilt. Stattdessen verbleibt das Eigen­tum an den Aktien bei jen­er Per­son, welche (als erstes) keine oder eine fehler­hafte Zes­sion vorgenom­men hat (Berweger, a.a.O., S. 471).


2. Aus­gabe von gülti­gen Aktien­z­er­ti­fikat­en

Neben der Zes­sion gibt es noch eine andere Möglichkeit, mit nichti­gen Aktien­z­er­ti­fikat­en umzuge­hen. Der Ver­wal­tungsrat kann, falls vorzeit­ig Akti­en­ti­tel her­aus­gegeben wur­den, neue Titel an die Berechtigten aushändi­gen. Dabei hat er die nichti­gen Titel einzuziehen. Stattdessen kann der Ver­wal­tungsrat nach der Ein­tra­gung der Gesellschaft auch beschliessen, dass er die bish­er nichti­gen Titel als die nun­mehr wirk­samen Titel gel­ten lassen will. In diesem Sinne ist eine vorzeit­ige, nichtige Aktien­her­aus­gabe heil­bar (vgl. dazu BSK OR II-Schenker, 5. Auflage. Zürich 2016, Art. 6445). Schenker spricht in diesem Fall nur von ein­er Kann-Vorschrift. Dies wohl unter der Prämisse, dass sich der Ver­wal­tungsrat nicht nach Art. 644 Abs. 2 OR haft­bar machen möchte und die Aktien­z­er­ti­fikate neu aus­geben wird.


IV. Faz­it

Akti­en­ti­tel, die vor der Ein­tra­gung der Gesellschaft ins Han­del­sreg­is­ter aus­gegeben wur­den, sind nichtig. Die Nichtigkeit bet­rifft allerd­ings nur die physis­chen Zer­ti­fikate und nicht die Aktien selb­st mit ihren Recht­en und Pflicht­en. Je nach Aus­gestal­tung ein­er Über­tra­gung von nichti­gen Aktien­z­er­ti­fikat­en, ist zu prüfen, ob die Aktien selb­st rechts­gültig zediert wor­den sind. Liegt auch keine gültige Zes­sion vor, kann der Ver­wal­tungsrat die Aktien durch VR-Beschluss für gültig erk­lären. Allerd­ings hat er dabei ein gewiss­es Haf­tungsrisiko. Es ist zu empfehlen, die nichti­gen Akti­en­ti­tel einzuziehen und diese durch neue, gültige Akti­en­ti­tel zu erset­zen.


Mehr Pub­lika­tio­nen
Videoaufzeichnung der Podiumsdiskussion vom 11. Oktober 2024
Videoaufze­ich­nung der Podi­ums­diskus­sion vom 11. Okto­ber 2024
Podi­ums­diskus­sion: Experten­bericht zu Men­schen­rechts­stan­dards für Sau­di-Ara­bi­ens WM-Bewer­bung 2024
mehr
Übertragung nichtiger Aktienzertifikate
Über­tra­gung nichtiger Aktien­z­er­ti­fikate
In der Prax­is kommt es immer wieder vor, dass physis­che Aktien­z­er­ti­fikate vor der Ein­tra­gung der Gesellschaft ins Han­del­sregis­er aus­gegeben wer­den. Art. 644 Abs. 1 OR sta­tu­iert, dass Aktien, die vor der Ein­tra­gung ins Han­del­sreg­is­ter aus­gegeben wer­den, nichtig sind. Dies führt in der Prax­is zu erhe­blichen Recht­sun­sicher­heit­en. Dieser Beitrag soll beleucht­en, ob die Nichtigkeit von Aktien heil­bar ist oder ob eine Über­tra­gung der nichti­gen Zer­ti­fikate den­noch gültig gewe­sen sein kön­nte.
mehr
FIFA-Menschenrechtspolitik - Podiumsdiskussion am 11. Oktober 2024
FIFA-Men­schen­recht­spoli­tik – Podi­ums­diskus­sion am 11. Okto­ber 2024
Am 22. Mai 2024 forderten drei Men­schen­recht­sex­perten in einem Bericht an die FIFA, dass Sau­di-Ara­bi­en für die WM-Bewer­bung 2034 Men­schen­rechts­stan­dards ein­hal­ten muss. Die FIFA hat noch nicht reagiert, die Entschei­dung fällt im Dezem­ber 2024. Am 11. Okto­ber 2024 hal­ten die Experten im Wid­der Hotel in Zürich ein Podi­um zur FIFA-Men­schen­recht­spoli­tik ab.
mehr
Minusstunden im Arbeitsrecht
Minusstun­den im Arbeit­srecht
In der Prax­is häu­fig the­ma­tisiert wer­den Über­stun­den. Wenn ein Arbeit­nehmer aber weniger Stun­den arbeit­et, als ver­traglich vere­in­bart wurde, entste­hen sog. Minusstun­den. Dieser The­matik nimmt sich der fol­gende Auf­satz an, indem gek­lärt wird, ob und in welchen Fällen Arbeit­nehmer diese Stun­den in natu­ra nach­holen müssen oder dies an ihr Salär anrech­nen lassen müssen.
mehr
Rechtsanwälte kritisieren FIFA bei Auswahl von Saudi Arabien
Recht­san­wälte kri­tisieren FIFA bei Auswahl von Sau­di Ara­bi­en
Die FIFA wurde am Mittwoch von inter­na­tionalen Anwäl­ten (inkl. Ste­fan WEHREN­BERG) aufge­fordert, sich an ihre eigene Poli­tik zu hal­ten und die Men­schen­recht­slage in Sau­di-Ara­bi­en zu prüfen, bevor sie das Kön­i­gre­ich für die Aus­rich­tung der Fuss­ball­welt­meis­ter­schaft der Män­ner 2034 auswählt.
mehr
Inkrafttreten der ZPO-Revision per 1. Januar 2025
Inkraft­treten der ZPO-Revi­sion per 1. Jan­u­ar 2025
An sein­er Sitzung vom 6. Sep­tem­ber 2023 beschloss der Bun­desrat, die Änderung der Schweiz­erischen Zivil­prozes­sor­d­nung (ZPO) auf den 1. Jan­u­ar in Kraft zu set­zen. Bei der ersten umfassenden Revi­sion seit Ein­führung der eid­genös­sis­chen ZPO im Jahr 2011 set­zte sich der Geset­zge­ber das Ziel, die Prax­is­tauglichkeit zu verbessern, indem der Zugang zum Gericht und damit die Rechts­durch­set­zung erle­ichtert wer­den soll.
mehr
StPO-Revision: Änderungen im Strafbefehlsverfahren
StPO-Revi­sion: Änderun­gen im Straf­be­fehlsver­fahren
Der Bun­desrat hat am 23. August 2023 beschlossen, die Änderun­gen der Straf­prozes­sor­d­nung (StPO) auf den 1. Jan­u­ar 2024 in Kraft zu set­zen. Die Revi­sion bet­rifft unter anderem auch das Straf­be­fehlsver­fahren (Art. 352 ff. StPO). Nach­fol­gend wird auf ins­beson­dere auf die Ein­führung von vorgängi­gen Ein­ver­nah­men Beschuldigter einge­gan­gen (Art. 352a revSt­PO).
mehr
Revision des DNA-Profil-Gesetzes
Revi­sion des DNA-Pro­fil-Geset­zes
Am 1. August 2023 ist das rev­i­dierte DNA-Pro­fil-Gesetz in Kraft getreten. Im Wesentlichen kön­nen die Strafver­fol­gungs­be­hör­den neu die soge­nan­nte DNA-Phäno­typ­isierung nutzen.
mehr
Anwaltsgeheimnis und interne Untersuchungen
Anwalts­ge­heim­nis und interne Unter­suchun­gen
Im Urteil 1B_509/2022 vom 2. März 2023 nahm das Bun­des­gericht Stel­lung zum Umfang des Anwalts­ge­heimniss­es bei inter­nen Unter­suchun­gen und bestätigte seine langjährige Prax­is.
mehr
Projekt Justitia 4.0 - Digitaler Wandel der Justiz
Pro­jekt Justi­tia 4.0 – Dig­i­taler Wan­del der Jus­tiz
In sein­er Sitzung vom 15. Feb­ru­ar 2023 hat der Bun­desrat die Botschaft zum neuen Bun­des­ge­setz über die Plat­tfor­men für die elek­tro­n­is­che Kom­mu­nika­tion in der Jus­tiz (BEKJ) ver­ab­schiedet. Das Gesetz soll das Fun­da­ment für die Umset­zung des Pro­jek­ts Justi­tia 4.0” darstellen – ein­er nationalen Kom­mu­nika­tion­splat­tform, welche den Rechtsverkehr zwis­chen Behör­den, Advokatur und Jus­tiz auf dig­i­taler Ebene ermöglichen soll.
mehr
Videoaufzeichnung der Podiumsdiskussion vom 11. Oktober 2024
Videoaufze­ich­nung der Podi­ums­diskus­sion vom 11. Okto­ber 2024
Podi­ums­diskus­sion: Experten­bericht zu Men­schen­rechts­stan­dards für Sau­di-Ara­bi­ens WM-Bewer­bung 2024
mehr
Übertragung nichtiger Aktienzertifikate
Über­tra­gung nichtiger Aktien­z­er­ti­fikate
In der Prax­is kommt es immer wieder vor, dass physis­che Aktien­z­er­ti­fikate vor der Ein­tra­gung der Gesellschaft ins Han­del­sregis­er aus­gegeben wer­den. Art. 644 Abs. 1 OR sta­tu­iert, dass Aktien, die vor der Ein­tra­gung ins Han­del­sreg­is­ter aus­gegeben wer­den, nichtig sind. Dies führt in der Prax­is zu erhe­blichen Recht­sun­sicher­heit­en. Dieser Beitrag soll beleucht­en, ob die Nichtigkeit von Aktien heil­bar ist oder ob eine Über­tra­gung der nichti­gen Zer­ti­fikate den­noch gültig gewe­sen sein kön­nte.
mehr
FIFA-Menschenrechtspolitik - Podiumsdiskussion am 11. Oktober 2024
FIFA-Men­schen­recht­spoli­tik – Podi­ums­diskus­sion am 11. Okto­ber 2024
Am 22. Mai 2024 forderten drei Men­schen­recht­sex­perten in einem Bericht an die FIFA, dass Sau­di-Ara­bi­en für die WM-Bewer­bung 2034 Men­schen­rechts­stan­dards ein­hal­ten muss. Die FIFA hat noch nicht reagiert, die Entschei­dung fällt im Dezem­ber 2024. Am 11. Okto­ber 2024 hal­ten die Experten im Wid­der Hotel in Zürich ein Podi­um zur FIFA-Men­schen­recht­spoli­tik ab.
mehr
Minusstunden im Arbeitsrecht
Minusstun­den im Arbeit­srecht
In der Prax­is häu­fig the­ma­tisiert wer­den Über­stun­den. Wenn ein Arbeit­nehmer aber weniger Stun­den arbeit­et, als ver­traglich vere­in­bart wurde, entste­hen sog. Minusstun­den. Dieser The­matik nimmt sich der fol­gende Auf­satz an, indem gek­lärt wird, ob und in welchen Fällen Arbeit­nehmer diese Stun­den in natu­ra nach­holen müssen oder dies an ihr Salär anrech­nen lassen müssen.
mehr
Rechtsanwälte kritisieren FIFA bei Auswahl von Saudi Arabien
Recht­san­wälte kri­tisieren FIFA bei Auswahl von Sau­di Ara­bi­en
Die FIFA wurde am Mittwoch von inter­na­tionalen Anwäl­ten (inkl. Ste­fan WEHREN­BERG) aufge­fordert, sich an ihre eigene Poli­tik zu hal­ten und die Men­schen­recht­slage in Sau­di-Ara­bi­en zu prüfen, bevor sie das Kön­i­gre­ich für die Aus­rich­tung der Fuss­ball­welt­meis­ter­schaft der Män­ner 2034 auswählt.
mehr
Inkrafttreten der ZPO-Revision per 1. Januar 2025
Inkraft­treten der ZPO-Revi­sion per 1. Jan­u­ar 2025
An sein­er Sitzung vom 6. Sep­tem­ber 2023 beschloss der Bun­desrat, die Änderung der Schweiz­erischen Zivil­prozes­sor­d­nung (ZPO) auf den 1. Jan­u­ar in Kraft zu set­zen. Bei der ersten umfassenden Revi­sion seit Ein­führung der eid­genös­sis­chen ZPO im Jahr 2011 set­zte sich der Geset­zge­ber das Ziel, die Prax­is­tauglichkeit zu verbessern, indem der Zugang zum Gericht und damit die Rechts­durch­set­zung erle­ichtert wer­den soll.
mehr
StPO-Revision: Änderungen im Strafbefehlsverfahren
StPO-Revi­sion: Änderun­gen im Straf­be­fehlsver­fahren
Der Bun­desrat hat am 23. August 2023 beschlossen, die Änderun­gen der Straf­prozes­sor­d­nung (StPO) auf den 1. Jan­u­ar 2024 in Kraft zu set­zen. Die Revi­sion bet­rifft unter anderem auch das Straf­be­fehlsver­fahren (Art. 352 ff. StPO). Nach­fol­gend wird auf ins­beson­dere auf die Ein­führung von vorgängi­gen Ein­ver­nah­men Beschuldigter einge­gan­gen (Art. 352a revSt­PO).
mehr
Revision des DNA-Profil-Gesetzes
Revi­sion des DNA-Pro­fil-Geset­zes
Am 1. August 2023 ist das rev­i­dierte DNA-Pro­fil-Gesetz in Kraft getreten. Im Wesentlichen kön­nen die Strafver­fol­gungs­be­hör­den neu die soge­nan­nte DNA-Phäno­typ­isierung nutzen.
mehr
Anwaltsgeheimnis und interne Untersuchungen
Anwalts­ge­heim­nis und interne Unter­suchun­gen
Im Urteil 1B_509/2022 vom 2. März 2023 nahm das Bun­des­gericht Stel­lung zum Umfang des Anwalts­ge­heimniss­es bei inter­nen Unter­suchun­gen und bestätigte seine langjährige Prax­is.
mehr
Projekt Justitia 4.0 - Digitaler Wandel der Justiz
Pro­jekt Justi­tia 4.0 – Dig­i­taler Wan­del der Jus­tiz
In sein­er Sitzung vom 15. Feb­ru­ar 2023 hat der Bun­desrat die Botschaft zum neuen Bun­des­ge­setz über die Plat­tfor­men für die elek­tro­n­is­che Kom­mu­nika­tion in der Jus­tiz (BEKJ) ver­ab­schiedet. Das Gesetz soll das Fun­da­ment für die Umset­zung des Pro­jek­ts Justi­tia 4.0” darstellen – ein­er nationalen Kom­mu­nika­tion­splat­tform, welche den Rechtsverkehr zwis­chen Behör­den, Advokatur und Jus­tiz auf dig­i­taler Ebene ermöglichen soll.
mehr