Revi­sion des DNA-Pro­fil-Geset­zes

Am 1. August 2023 ist das rev­i­dierte DNA-Pro­fil-Gesetz in Kraft getreten. Im Wesentlichen kön­nen die Strafver­fol­gungs­be­hör­den neu die soge­nan­nte DNA-Phäno­typ­isierung nutzen. Mith­il­fe dieses moleku­largenetis­chen Ver­fahrens kön­nen anhand von DNA-Proben Rückschlusse auf äussere Merk­male von Per­so­n­en (sog. Phäno­typ) gezo­gen wer­den, beispiel­sweise Augen‑, Haar- und Haar­farbe. Die Revi­sion zog auch eine Änderung der Straf­prozes­sor­d­nung zur Folge, wonach das Zwangs­mass­nah­men­gericht – auf Antrag der Staat­san­waltschaft – eine Masse­nun­ter­suchung zur Aufk­lärung eines Ver­brechens anord­nen kann. Die zu unter­suchen­den Per­so­n­en kön­nen neu mit­tels DNA-Phäno­typ­isierung näher einge­gren­zt wer­den (Art. 256 Abs. 1 revSt­PO).

Die ein­schlägi­gen rev­i­dierten Bes­tim­mungen laut­en wie fol­gt:

Straf­prozes­sor­d­nung (SR 312.0)

Art. 256 Masse­nun­ter­suchun­gen

1 Das Zwangs­mass­nah­men­gericht kann auf Antrag der Staat­san­waltschaft zur Aufk­lärung eines Ver­brechens die Ent­nahme von Proben und die Erstel­lung von DNA-Pro­filen gegenüber Per­so­n­en anord­nen, die bes­timmte, in Bezug auf die Tat­bege­hung fest­gestellte Merk­male aufweisen. Der Kreis der zu unter­suchen­den Per­so­n­en kann mit­tels ein­er Phäno­typ­isierung nach Artikel 258b näher einge­gren­zt wer­den.

Art. 258b Phäno­typ­isierung

Die Phäno­typ­isierung nach Artikel 2b des DNA-Pro­fil-Geset­zes vom 20. Juni 200387 kann zur Ver­fol­gung der in den fol­gen­den Artikeln aufge­führten Ver­brechen ange­ord­net wer­den: Artikel 111 – 113, 118 Absatz 2, 122, 124, 140, 156 Zif­fern 2 – 4, 182, 184, 185, 187, 189 Absätze 1 und 3, 190 Absätze 1 und 3, 191, 260ter oder 264264l StGB.

DNA-Pro­fil-Gesetz (SR 363)

Art. 2b Phäno­typ­isierung

1 Die Phäno­typ­isierung ist die Analyse spezieller DNA-Mark­er, mit der aus ein­er Spur Erken­nt­nisse über äusser­lich sicht­bare Merk­male der Spuren­legerin oder des Spuren­legers gewon­nen wer­den.

2 Es dür­fen ermit­telt wer­den:

  • lit. a. die Augen‑, Haar- und Haut­farbe;
  • lit. b. die bio­geografis­che Herkun­ft;
  • lit. c. das Alter.

3 Es dür­fen wed­er gesund­heits­be­zo­gene noch per­sön­liche Eigen­schaften wie Charak­ter, Ver­hal­ten und Intel­li­genz aus­gew­ertet wer­den.

4 Der Bun­desrat kann in Abhängigkeit vom tech­nis­chem Fortschritt und wenn die prak­tis­che Zuver­läs­sigkeit gegeben ist weit­ere äusser­lich sicht­bare Merk­male fes­tle­gen.

Die in der Vernehm­las­sung geäusserten Bedenken betr­e­f­fend Racial Pro­fil­ing und Diskri­m­inierung von Min­der­heit­en (ins­beson­dere hin­sichtlich der «bio­geografis­chen Herkun­ft» nach Art. 2b Abs. 2 lit. b DNA-Pro­fil-Gesetz), welche zu einem Gen­er­alver­dacht gewiss­er Bevölkerungs­grup­pen im Rah­men ein­er Strafver­fol­gung führen kön­nten, wurde in der Revi­sion let­ztlich nicht berück­sichtigt, im Gegen­satz zur Straf­prozes­sor­d­nung in Deutsch­land (siehe §81e StPO). Bezüglich der dies­bezüglichen Kri­tik kann auf den span­nen­den Auf­satz von Recht­san­wältin Julia Lehmann hingewiesen wer­den (https://​sui​-gener​is​.ch/​a​r​t​i​c​l​e​/​v​i​e​w​/​s​g​.​190​/2073).

Ob es den Strafver­fol­gungs­be­hör­den gelin­gen wird, das ein­er DNA-Phäno­typ­isierung imma­nente Diskri­m­inierungspoten­zial durch geeignete Mass­nah­men zu entschär­fen, wird sich in der Prax­is zeigen. Spätestens bei Anord­nung von Zwangs­mass­nah­men wird eine gerichtliche Über­prü­fung unumgänglich sein und die «Karten» müssen dann auf den Tisch gelegt wer­den. Im Rah­men polizeilich­er Kon­trollen gewiss­er Bevölkerungs­grup­pen wurde «Racial Pro­fil­ing» bere­its mehrfach ein The­ma für die Gerichte. Das Ver­wal­tungs­gericht des Kan­tons Zürich hat fest­ge­hal­ten, dass solche Per­so­n­enkon­trollen – ohne beson­dere Recht­fer­ti­gung – rechtswidrig sind (siehe Urteil VB.2020.00014 vom 1. Okto­ber 2020).

Revision des DNA-Profil-Gesetzes

Am 1. August 2023 ist das rev­i­dierte DNA-Pro­fil-Gesetz in Kraft getreten. Im Wesentlichen kön­nen die Strafver­fol­gungs­be­hör­den neu die soge­nan­nte DNA-Phäno­typ­isierung nutzen. Mith­il­fe dieses moleku­largenetis­chen Ver­fahrens kön­nen anhand von DNA-Proben Rückschlusse auf äussere Merk­male von Per­so­n­en (sog. Phäno­typ) gezo­gen wer­den, beispiel­sweise Augen‑, Haar- und Haar­farbe. Die Revi­sion zog auch eine Änderung der Straf­prozes­sor­d­nung zur Folge, wonach das Zwangs­mass­nah­men­gericht – auf Antrag der Staat­san­waltschaft – eine Masse­nun­ter­suchung zur Aufk­lärung eines Ver­brechens anord­nen kann. Die zu unter­suchen­den Per­so­n­en kön­nen neu mit­tels DNA-Phäno­typ­isierung näher einge­gren­zt wer­den (Art. 256 Abs. 1 revSt­PO).

Die ein­schlägi­gen rev­i­dierten Bes­tim­mungen laut­en wie fol­gt:

Straf­prozes­sor­d­nung (SR 312.0)

Art. 256 Masse­nun­ter­suchun­gen

1 Das Zwangs­mass­nah­men­gericht kann auf Antrag der Staat­san­waltschaft zur Aufk­lärung eines Ver­brechens die Ent­nahme von Proben und die Erstel­lung von DNA-Pro­filen gegenüber Per­so­n­en anord­nen, die bes­timmte, in Bezug auf die Tat­bege­hung fest­gestellte Merk­male aufweisen. Der Kreis der zu unter­suchen­den Per­so­n­en kann mit­tels ein­er Phäno­typ­isierung nach Artikel 258b näher einge­gren­zt wer­den.

Art. 258b Phäno­typ­isierung

Die Phäno­typ­isierung nach Artikel 2b des DNA-Pro­fil-Geset­zes vom 20. Juni 200387 kann zur Ver­fol­gung der in den fol­gen­den Artikeln aufge­führten Ver­brechen ange­ord­net wer­den: Artikel 111 – 113, 118 Absatz 2, 122, 124, 140, 156 Zif­fern 2 – 4, 182, 184, 185, 187, 189 Absätze 1 und 3, 190 Absätze 1 und 3, 191, 260ter oder 264264l StGB.

DNA-Pro­fil-Gesetz (SR 363)

Art. 2b Phäno­typ­isierung

1 Die Phäno­typ­isierung ist die Analyse spezieller DNA-Mark­er, mit der aus ein­er Spur Erken­nt­nisse über äusser­lich sicht­bare Merk­male der Spuren­legerin oder des Spuren­legers gewon­nen wer­den.

2 Es dür­fen ermit­telt wer­den:

  • lit. a. die Augen‑, Haar- und Haut­farbe;
  • lit. b. die bio­geografis­che Herkun­ft;
  • lit. c. das Alter.

3 Es dür­fen wed­er gesund­heits­be­zo­gene noch per­sön­liche Eigen­schaften wie Charak­ter, Ver­hal­ten und Intel­li­genz aus­gew­ertet wer­den.

4 Der Bun­desrat kann in Abhängigkeit vom tech­nis­chem Fortschritt und wenn die prak­tis­che Zuver­läs­sigkeit gegeben ist weit­ere äusser­lich sicht­bare Merk­male fes­tle­gen.

Die in der Vernehm­las­sung geäusserten Bedenken betr­e­f­fend Racial Pro­fil­ing und Diskri­m­inierung von Min­der­heit­en (ins­beson­dere hin­sichtlich der «bio­geografis­chen Herkun­ft» nach Art. 2b Abs. 2 lit. b DNA-Pro­fil-Gesetz), welche zu einem Gen­er­alver­dacht gewiss­er Bevölkerungs­grup­pen im Rah­men ein­er Strafver­fol­gung führen kön­nten, wurde in der Revi­sion let­ztlich nicht berück­sichtigt, im Gegen­satz zur Straf­prozes­sor­d­nung in Deutsch­land (siehe §81e StPO). Bezüglich der dies­bezüglichen Kri­tik kann auf den span­nen­den Auf­satz von Recht­san­wältin Julia Lehmann hingewiesen wer­den (https://​sui​-gener​is​.ch/​a​r​t​i​c​l​e​/​v​i​e​w​/​s​g​.​190​/2073).

Ob es den Strafver­fol­gungs­be­hör­den gelin­gen wird, das ein­er DNA-Phäno­typ­isierung imma­nente Diskri­m­inierungspoten­zial durch geeignete Mass­nah­men zu entschär­fen, wird sich in der Prax­is zeigen. Spätestens bei Anord­nung von Zwangs­mass­nah­men wird eine gerichtliche Über­prü­fung unumgänglich sein und die «Karten» müssen dann auf den Tisch gelegt wer­den. Im Rah­men polizeilich­er Kon­trollen gewiss­er Bevölkerungs­grup­pen wurde «Racial Pro­fil­ing» bere­its mehrfach ein The­ma für die Gerichte. Das Ver­wal­tungs­gericht des Kan­tons Zürich hat fest­ge­hal­ten, dass solche Per­so­n­enkon­trollen – ohne beson­dere Recht­fer­ti­gung – rechtswidrig sind (siehe Urteil VB.2020.00014 vom 1. Okto­ber 2020).

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