Revision des DNA-Profil-Gesetzes
Am 1. August 2023 ist das revidierte DNA-Profil-Gesetz in Kraft getreten. Im Wesentlichen können die Strafverfolgungsbehörden neu die sogenannte DNA-Phänotypisierung nutzen. Mithilfe dieses molekulargenetischen Verfahrens können anhand von DNA-Proben Rückschlusse auf äussere Merkmale von Personen (sog. Phänotyp) gezogen werden, beispielsweise Augen‑, Haar- und Haarfarbe. Die Revision zog auch eine Änderung der Strafprozessordnung zur Folge, wonach das Zwangsmassnahmengericht – auf Antrag der Staatsanwaltschaft – eine Massenuntersuchung zur Aufklärung eines Verbrechens anordnen kann. Die zu untersuchenden Personen können neu mittels DNA-Phänotypisierung näher eingegrenzt werden (Art. 256 Abs. 1 revStPO).
Die einschlägigen revidierten Bestimmungen lauten wie folgt:
Strafprozessordnung (SR 312.0)
Art. 256 Massenuntersuchungen
1 Das Zwangsmassnahmengericht kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Verbrechens die Entnahme von Proben und die Erstellung von DNA-Profilen gegenüber Personen anordnen, die bestimmte, in Bezug auf die Tatbegehung festgestellte Merkmale aufweisen. Der Kreis der zu untersuchenden Personen kann mittels einer Phänotypisierung nach Artikel 258b näher eingegrenzt werden.
Art. 258b Phänotypisierung
Die Phänotypisierung nach Artikel 2b des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 200387 kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Verbrechen angeordnet werden: Artikel 111 – 113, 118 Absatz 2, 122, 124, 140, 156 Ziffern 2 – 4, 182, 184, 185, 187, 189 Absätze 1 und 3, 190 Absätze 1 und 3, 191, 260ter oder 264−264l StGB.
DNA-Profil-Gesetz (SR 363)
Art. 2b Phänotypisierung
1 Die Phänotypisierung ist die Analyse spezieller DNA-Marker, mit der aus einer Spur Erkenntnisse über äusserlich sichtbare Merkmale der Spurenlegerin oder des Spurenlegers gewonnen werden.
2 Es dürfen ermittelt werden:
- lit. a. die Augen‑, Haar- und Hautfarbe;
- lit. b. die biogeografische Herkunft;
- lit. c. das Alter.
3 Es dürfen weder gesundheitsbezogene noch persönliche Eigenschaften wie Charakter, Verhalten und Intelligenz ausgewertet werden.
4 Der Bundesrat kann in Abhängigkeit vom technischem Fortschritt und wenn die praktische Zuverlässigkeit gegeben ist weitere äusserlich sichtbare Merkmale festlegen.
Die in der Vernehmlassung geäusserten Bedenken betreffend Racial Profiling und Diskriminierung von Minderheiten (insbesondere hinsichtlich der «biogeografischen Herkunft» nach Art. 2b Abs. 2 lit. b DNA-Profil-Gesetz), welche zu einem Generalverdacht gewisser Bevölkerungsgruppen im Rahmen einer Strafverfolgung führen könnten, wurde in der Revision letztlich nicht berücksichtigt, im Gegensatz zur Strafprozessordnung in Deutschland (siehe §81e StPO). Bezüglich der diesbezüglichen Kritik kann auf den spannenden Aufsatz von Rechtsanwältin Julia Lehmann hingewiesen werden (https://sui-generis.ch/article/view/sg.190/2073).
Ob es den Strafverfolgungsbehörden gelingen wird, das einer DNA-Phänotypisierung immanente Diskriminierungspotenzial durch geeignete Massnahmen zu entschärfen, wird sich in der Praxis zeigen. Spätestens bei Anordnung von Zwangsmassnahmen wird eine gerichtliche Überprüfung unumgänglich sein und die «Karten» müssen dann auf den Tisch gelegt werden. Im Rahmen polizeilicher Kontrollen gewisser Bevölkerungsgruppen wurde «Racial Profiling» bereits mehrfach ein Thema für die Gerichte. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat festgehalten, dass solche Personenkontrollen – ohne besondere Rechtfertigung – rechtswidrig sind (siehe Urteil VB.2020.00014 vom 1. Oktober 2020).
Am 1. August 2023 ist das revidierte DNA-Profil-Gesetz in Kraft getreten. Im Wesentlichen können die Strafverfolgungsbehörden neu die sogenannte DNA-Phänotypisierung nutzen. Mithilfe dieses molekulargenetischen Verfahrens können anhand von DNA-Proben Rückschlusse auf äussere Merkmale von Personen (sog. Phänotyp) gezogen werden, beispielsweise Augen‑, Haar- und Haarfarbe. Die Revision zog auch eine Änderung der Strafprozessordnung zur Folge, wonach das Zwangsmassnahmengericht – auf Antrag der Staatsanwaltschaft – eine Massenuntersuchung zur Aufklärung eines Verbrechens anordnen kann. Die zu untersuchenden Personen können neu mittels DNA-Phänotypisierung näher eingegrenzt werden (Art. 256 Abs. 1 revStPO).
Die einschlägigen revidierten Bestimmungen lauten wie folgt:
Strafprozessordnung (SR 312.0)
Art. 256 Massenuntersuchungen
1 Das Zwangsmassnahmengericht kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Verbrechens die Entnahme von Proben und die Erstellung von DNA-Profilen gegenüber Personen anordnen, die bestimmte, in Bezug auf die Tatbegehung festgestellte Merkmale aufweisen. Der Kreis der zu untersuchenden Personen kann mittels einer Phänotypisierung nach Artikel 258b näher eingegrenzt werden.
Art. 258b Phänotypisierung
Die Phänotypisierung nach Artikel 2b des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 200387 kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Verbrechen angeordnet werden: Artikel 111 – 113, 118 Absatz 2, 122, 124, 140, 156 Ziffern 2 – 4, 182, 184, 185, 187, 189 Absätze 1 und 3, 190 Absätze 1 und 3, 191, 260ter oder 264−264l StGB.
DNA-Profil-Gesetz (SR 363)
Art. 2b Phänotypisierung
1 Die Phänotypisierung ist die Analyse spezieller DNA-Marker, mit der aus einer Spur Erkenntnisse über äusserlich sichtbare Merkmale der Spurenlegerin oder des Spurenlegers gewonnen werden.
2 Es dürfen ermittelt werden:
- lit. a. die Augen‑, Haar- und Hautfarbe;
- lit. b. die biogeografische Herkunft;
- lit. c. das Alter.
3 Es dürfen weder gesundheitsbezogene noch persönliche Eigenschaften wie Charakter, Verhalten und Intelligenz ausgewertet werden.
4 Der Bundesrat kann in Abhängigkeit vom technischem Fortschritt und wenn die praktische Zuverlässigkeit gegeben ist weitere äusserlich sichtbare Merkmale festlegen.
Die in der Vernehmlassung geäusserten Bedenken betreffend Racial Profiling und Diskriminierung von Minderheiten (insbesondere hinsichtlich der «biogeografischen Herkunft» nach Art. 2b Abs. 2 lit. b DNA-Profil-Gesetz), welche zu einem Generalverdacht gewisser Bevölkerungsgruppen im Rahmen einer Strafverfolgung führen könnten, wurde in der Revision letztlich nicht berücksichtigt, im Gegensatz zur Strafprozessordnung in Deutschland (siehe §81e StPO). Bezüglich der diesbezüglichen Kritik kann auf den spannenden Aufsatz von Rechtsanwältin Julia Lehmann hingewiesen werden (https://sui-generis.ch/article/view/sg.190/2073).
Ob es den Strafverfolgungsbehörden gelingen wird, das einer DNA-Phänotypisierung immanente Diskriminierungspotenzial durch geeignete Massnahmen zu entschärfen, wird sich in der Praxis zeigen. Spätestens bei Anordnung von Zwangsmassnahmen wird eine gerichtliche Überprüfung unumgänglich sein und die «Karten» müssen dann auf den Tisch gelegt werden. Im Rahmen polizeilicher Kontrollen gewisser Bevölkerungsgruppen wurde «Racial Profiling» bereits mehrfach ein Thema für die Gerichte. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat festgehalten, dass solche Personenkontrollen – ohne besondere Rechtfertigung – rechtswidrig sind (siehe Urteil VB.2020.00014 vom 1. Oktober 2020).