StGB-Revi­sion (1.1.2026): Eigen­ständi­ger Tatbe­stand für Stalk­ing (Art. 181b StGB)

Stalk­ing beze­ich­net das wieder­holte, uner­wün­schte Nach­stellen, Beobacht­en oder Kon­tak­tieren ein­er Per­son, wodurch sich Betrof­fene belästigt oder bedro­ht fühlen und in ihrer Lebens­führung erhe­blich eingeschränkt wer­den. Die Erschei­n­ungs­for­men reichen von wieder­holten Kon­tak­tauf­nah­men, Auflauern oder uner­wün­schtem Erscheinen am Wohn- oder Arbeit­sort über Überwachung­shand­lun­gen bis hin zu Nach­stel­lung über soziale Medi­en oder Mes­sen­ger-Dien­ste.

Bis Ende 2025 gab es im schweiz­erischen Strafge­set­zbuch keinen eige­nen Stalk­ing-Tatbe­stand. Betrof­fene mussten sich oft auf ein Patch­work“ aus beste­hen­den Delik­ten stützen (z.B. Dro­hung, Nöti­gung, Haus­friedens­bruch usw.). Das funk­tion­ierte zwar in gewis­sen Fällen – griff aber häu­fig zu kurz, weil Stalk­ing typ­is­cher­weise aus vie­len Einzel­hand­lun­gen beste­ht, die für sich genom­men oft nicht straf­bar oder schw­er beweis­bar sind: uner­wün­schte Geschenke, ständi­ges Hin­ter­lassen von Mit­teilun­gen, Auss­pi­onieren im Umfeld, Beobacht­en in der Öffentlichkeit, schweigen­des Vor-der-Haustür-Ste­hen etc. Aber genau diese Summe klein­er Hand­lun­gen“ kann die Lebens­führung der Betrof­fe­nen mas­siv beein­trächti­gen, ohne dass ein einzel­ner Akt die Schwelle eines klas­sis­chen Delik­ts (z.B. Dro­hung) erre­icht.

Mit der Ein­führung von Art. 181b StGB ist Stalk­ing seit dem 1. Jan­u­ar 2026 erst­mals als eigen­ständi­ger Straftatbe­stand geregelt: Wer jeman­den auf eine Weise behar­rlich ver­fol­gt, belästigt oder bedro­ht, die geeignet ist, seine Lebens­gestal­tungs­frei­heit erhe­blich zu beschränken, wird, auf Antrag, mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld­strafe bestraft.”

Durch die Sta­tu­ierung ein­er eigen­ständi­gen Strafnorm in Art. 181b StGB wer­den Straf­barkeit­slück­en für unter­schwellige, häu­fig erst schrit­tweise eskalierende Nach­stel­lun­gen sowie für sog. Cyber-Stalk­ing” (z.B. in den Social Media) gefüllt. Bedauern­swert ist jedoch, dass Art. 181b StGB als reines Antrags­de­likt aus­gestal­tet ist und keine Strafver­fol­gung von Amtes wegen für (ehe­ma­lige) Ehe- und Lebenspart­ner vorge­se­hen wurde. Ger­ade bei Stalk­ing in Beziehun­gen ist die Hemm­schwelle, einen Strafantrag zu stellen, oft hoch, etwa aus Angst vor Eskala­tion, wirtschaftlich­er Abhängigkeit oder wegen Druck aus dem Umfeld. In solchen Kon­stel­la­tio­nen wird der Tatbe­stand – als reines Antrags­de­likt – dem Schutzbedürf­nis der Betrof­fe­nen nicht gerecht. Es wäre aus unser­er Sicht kon­se­quent gewe­sen, Art. 181b StGB ana­log zu Art. 123, Art. 126 und Art. 180 StGB in Paar­beziehun­gen als Offizialde­likt auszugestal­ten (wie dies auch von der Recht­skom­mis­sion des Nation­al­rats vorgeschla­gen wurde; hierzu https://​www​.fedlex​.admin​.ch/​e​l​i​/​f​g​a​/​2024​/​1219/de). Auch in diesen Kon­stel­la­tio­nen hätte Art. 55a StGB einen prag­ma­tis­chen” Mit­tel­weg gegeben, wonach das Ver­fahren – auf Antrag des Opfers – sistiert wer­den kann, wenn dies geeignet ist, die Sit­u­a­tion des Opfers zu sta­bil­isieren oder zu verbessern.

Auch wenn die Ein­führung des Stalk­ing-Tatbe­stands Art. 181b StGB ein wichtiges Sig­nal sendet und gewisse Straf­barkeit­slück­en schliesst, führt dies häu­fig nicht dazu, dass den Betrof­fe­nen geholfen wer­den kann. Was Let­ztere brauchen, ist nicht nur eine Verurteilung der Täter, welche häu­fig mehrere Monate oder Jahre später erfol­gt, son­dern vielmehr einen wirk­samen Sofortschutz . Und dieser ist aktuell teil­weise nur ungenü­gend gewährleis­tet (siehe Aure­lia Gurt, Stalk­ing – Eine Analyse der gegen­wär­ti­gen Geset­zes­lage und die Frage nach einem Revi­sions­be­darf im Schweiz­er Recht, Zürich 2020, S. 449 ff. m.w.H.).

StGB-Revision (1.1.2026): Eigenständiger Tatbestand für Stalking (Art. 181b StGB)

Stalk­ing beze­ich­net das wieder­holte, uner­wün­schte Nach­stellen, Beobacht­en oder Kon­tak­tieren ein­er Per­son, wodurch sich Betrof­fene belästigt oder bedro­ht fühlen und in ihrer Lebens­führung erhe­blich eingeschränkt wer­den. Die Erschei­n­ungs­for­men reichen von wieder­holten Kon­tak­tauf­nah­men, Auflauern oder uner­wün­schtem Erscheinen am Wohn- oder Arbeit­sort über Überwachung­shand­lun­gen bis hin zu Nach­stel­lung über soziale Medi­en oder Mes­sen­ger-Dien­ste.

Bis Ende 2025 gab es im schweiz­erischen Strafge­set­zbuch keinen eige­nen Stalk­ing-Tatbe­stand. Betrof­fene mussten sich oft auf ein Patch­work“ aus beste­hen­den Delik­ten stützen (z.B. Dro­hung, Nöti­gung, Haus­friedens­bruch usw.). Das funk­tion­ierte zwar in gewis­sen Fällen – griff aber häu­fig zu kurz, weil Stalk­ing typ­is­cher­weise aus vie­len Einzel­hand­lun­gen beste­ht, die für sich genom­men oft nicht straf­bar oder schw­er beweis­bar sind: uner­wün­schte Geschenke, ständi­ges Hin­ter­lassen von Mit­teilun­gen, Auss­pi­onieren im Umfeld, Beobacht­en in der Öffentlichkeit, schweigen­des Vor-der-Haustür-Ste­hen etc. Aber genau diese Summe klein­er Hand­lun­gen“ kann die Lebens­führung der Betrof­fe­nen mas­siv beein­trächti­gen, ohne dass ein einzel­ner Akt die Schwelle eines klas­sis­chen Delik­ts (z.B. Dro­hung) erre­icht.

Mit der Ein­führung von Art. 181b StGB ist Stalk­ing seit dem 1. Jan­u­ar 2026 erst­mals als eigen­ständi­ger Straftatbe­stand geregelt: Wer jeman­den auf eine Weise behar­rlich ver­fol­gt, belästigt oder bedro­ht, die geeignet ist, seine Lebens­gestal­tungs­frei­heit erhe­blich zu beschränken, wird, auf Antrag, mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld­strafe bestraft.”

Durch die Sta­tu­ierung ein­er eigen­ständi­gen Strafnorm in Art. 181b StGB wer­den Straf­barkeit­slück­en für unter­schwellige, häu­fig erst schrit­tweise eskalierende Nach­stel­lun­gen sowie für sog. Cyber-Stalk­ing” (z.B. in den Social Media) gefüllt. Bedauern­swert ist jedoch, dass Art. 181b StGB als reines Antrags­de­likt aus­gestal­tet ist und keine Strafver­fol­gung von Amtes wegen für (ehe­ma­lige) Ehe- und Lebenspart­ner vorge­se­hen wurde. Ger­ade bei Stalk­ing in Beziehun­gen ist die Hemm­schwelle, einen Strafantrag zu stellen, oft hoch, etwa aus Angst vor Eskala­tion, wirtschaftlich­er Abhängigkeit oder wegen Druck aus dem Umfeld. In solchen Kon­stel­la­tio­nen wird der Tatbe­stand – als reines Antrags­de­likt – dem Schutzbedürf­nis der Betrof­fe­nen nicht gerecht. Es wäre aus unser­er Sicht kon­se­quent gewe­sen, Art. 181b StGB ana­log zu Art. 123, Art. 126 und Art. 180 StGB in Paar­beziehun­gen als Offizialde­likt auszugestal­ten (wie dies auch von der Recht­skom­mis­sion des Nation­al­rats vorgeschla­gen wurde; hierzu https://​www​.fedlex​.admin​.ch/​e​l​i​/​f​g​a​/​2024​/​1219/de). Auch in diesen Kon­stel­la­tio­nen hätte Art. 55a StGB einen prag­ma­tis­chen” Mit­tel­weg gegeben, wonach das Ver­fahren – auf Antrag des Opfers – sistiert wer­den kann, wenn dies geeignet ist, die Sit­u­a­tion des Opfers zu sta­bil­isieren oder zu verbessern.

Auch wenn die Ein­führung des Stalk­ing-Tatbe­stands Art. 181b StGB ein wichtiges Sig­nal sendet und gewisse Straf­barkeit­slück­en schliesst, führt dies häu­fig nicht dazu, dass den Betrof­fe­nen geholfen wer­den kann. Was Let­ztere brauchen, ist nicht nur eine Verurteilung der Täter, welche häu­fig mehrere Monate oder Jahre später erfol­gt, son­dern vielmehr einen wirk­samen Sofortschutz . Und dieser ist aktuell teil­weise nur ungenü­gend gewährleis­tet (siehe Aure­lia Gurt, Stalk­ing – Eine Analyse der gegen­wär­ti­gen Geset­zes­lage und die Frage nach einem Revi­sions­be­darf im Schweiz­er Recht, Zürich 2020, S. 449 ff. m.w.H.).

More Pub­li­ca­tions
StGB-Revision (1.1.2026): Eigenständiger Tatbestand für Stalking (Art. 181b StGB)
StGB-Revi­sion (1.1.2026): Eigen­ständi­ger Tatbe­stand für Stalk­ing (Art. 181b StGB)
Mit der Ein­führung von Art. 181b StGB ist Stalk­ing seit dem 1. Jan­u­ar 2026 erst­mals als eigen­ständi­ger Straftatbe­stand geregelt: Wer jeman­den auf eine Weise behar­rlich ver­fol­gt, belästigt oder bedro­ht, die geeignet ist, seine Lebens­gestal­tungs­frei­heit erhe­blich zu beschränken, wird, auf Antrag, mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld­strafe bestraft.”
more
Human rights at stake at the 2034 World Cup in Saudi Arabia
Human rights at stake at the 2034 World Cup in Sau­di Ara­bia
Despite clear warn­ings and inter­na­tion­al crit­i­cism, FIFA has award­ed the 2034 World Cup to Sau­di Ara­bia — with­out any human rights guar­an­tees. A group of renowned experts has now filed a com­plaint.
more
Videoaufzeichnung der Podiumsdiskussion vom 16. Mai 2025
Videoaufze­ich­nung der Podi­ums­diskus­sion vom 16. Mai 2025
Podi­ums­diskus­sion: Beschw­erde betr­e­f­fend die Umset­zung ihrer eige­nen Human Rights Pol­i­cy im Zusam­men­hang mit dem 2034 FIFA World Cup in Sau­di Arbi­en
more
FIFA-Men­schen­recht­spoli­tik – 2. Podi­ums­diskus­sion am 16. Mai 2025
FIFA-Men­schen­recht­spoli­tik – 2. Podi­ums­diskus­sion am 16. Mai 2025
more
Video zur Podiumsdisskusion vom 11. Oktober 2024
Video zur Podi­ums­dis­sku­sion vom 11. Okto­ber 2024
Podi­ums­diskus­sion: Experten­bericht zu Men­schen­rechts­stan­dards für Sau­di-Ara­bi­ens WM-Bewer­bung 2024
more
Übertragung nichtiger Aktienzertifikate
Über­tra­gung nichtiger Aktien­z­er­ti­fikate
In der Prax­is kommt es immer wieder vor, dass physis­che Aktien­z­er­ti­fikate vor der Ein­tra­gung der Gesellschaft ins Han­del­sregis­er aus­gegeben wer­den. Art. 644 Abs. 1 OR sta­tu­iert, dass Aktien, die vor der Ein­tra­gung ins Han­del­sreg­is­ter aus­gegeben wer­den, nicht sind. Dies führt in der Prax­is zu erhe­blichen Recht­sun­sicher­heit­en. Dieser Beitrag soll beleucht­en, ob nichtige Aktien heil­bar sind oder ob Über­tra­gun­gen der nichti­gen Zer­ti­fikate den­noch gültig gewe­sen sein kön­nten.
more
FIFA-Menschenrechtspolitik - Podiumsdiskussion am 11. Oktober 2024
FIFA-Men­schen­recht­spoli­tik – Podi­ums­diskus­sion am 11. Okto­ber 2024
Am 22. Mai 2024 reicht­en drei Men­schen­recht­sex­perten einen Bericht bei der FIFA ein, der fordert, dass Sau­di-Ara­bi­en für die Bewer­bung um die WM 2034 grundle­gende Men­schen­rechts­stan­dards ein­hal­ten muss, darunter die Freilas­sung poli­tis­ch­er Gefan­gener und die Verbesserung der Frauen­rechte. FIFA hat bish­er nicht reagiert. Eine Entschei­dung wird im Dezem­ber 2024 erwartet. Am 11. Okto­ber 2024 hal­ten die Experten im Wid­der Hotel in Zürich ein Podi­um ab, um die Umset­zung der FIFA-Men­schen­recht­spoli­tik zu disku­tieren.
more
Minusstunden im Arbeitsrecht
Minusstun­den im Arbeit­srecht
In der Prax­is häu­fig the­ma­tisiert wer­den Über­stun­den. Wenn ein Arbeit­nehmer aber weniger Stun­den arbeit­et, als ver­traglich vere­in­bart wurde, entste­hen sog. Minusstun­den. Dieser The­matik nimmt sich der fol­gende Auf­satz an, indem gek­lärt wird, ob und in welchen Fällen Arbeit­nehmer diese Stun­den in natu­ra nach­holen müssen oder dies an ihr Salär anrech­nen lassen müssen.
more
Human Rights Lawyers criticize FIFA for selection of Saudi Arabia
Human Rights Lawyers crit­i­cize FIFA for selec­tion of Sau­di Ara­bia
FIFA was urged on Wednes­day by inter­na­tion­al lawyers (includ­ing Ste­fan WEHREN­BERG) to abide by its own poli­cies and review the human rights sit­u­a­tion in Sau­di Ara­bia before select­ing the king­dom to host the 2034 Men’s World Cup.
more
Inkrafttreten der ZPO-Revision am 1. Januar 2025
Inkraft­treten der ZPO-Revi­sion am 1. Jan­u­ar 2025
An sein­er Sitzung vom 6. Sep­tem­ber 2023 beschloss der Bun­desrat, die Änderung der Schweiz­erischen Zivil­prozes­sor­d­nung (ZPO) auf den 1. Jan­u­ar in Kraft zu set­zen. Bei der ersten umfassenden Revi­sion seit Ein­führung der eid­genös­sis­chen ZPO im Jahr 2011 set­zte sich der Geset­zge­ber das Ziel, die Prax­is­tauglichkeit zu verbessern, indem der Zugang zum Gericht und damit die Rechts­durch­set­zung erle­ichtert wer­den soll. Nach­fol­gend wird auf die wesentlichen Änderun­gen einge­gan­gen.
more
StPO-Revision: Änderungen im Strafbefehlsverfahren
StPO-Revi­sion: Änderun­gen im Straf­be­fehlsver­fahren
Der Bun­desrat hat am 23. August 2023 beschlossen, die Änderun­gen der Straf­prozes­sor­d­nung (StPO) auf den 1. Jan­u­ar 2024 in Kraft zu set­zen. Die Revi­sion bet­rifft unter anderem auch das Straf­be­fehlsver­fahren (Art. 352 ff. StPO).
more
Revision des DNA-Profil-Gesetzes (Phänotypisierung)
Revi­sion des DNA-Pro­fil-Geset­zes (Phäno­typ­isierung)
Am 1. August 2023 ist das rev­i­dierte DNA-Pro­fil-Gesetz in Kraft getreten. Im Wesentlichen kön­nen die Strafver­fol­gungs­be­hör­den neu die soge­nan­nte DNA-Phäno­typ­isierung nutzen. Mith­il­fe dieses moleku­largenetis­chen Ver­fahrens kön­nen anhand von DNA-Proben Rückschlusse auf äussere Merk­male von Per­so­n­en (sog. Phäno­typ) gezo­gen wer­den, beispiel­sweise Augen‑, Haar- und Haar­farbe. Die Revi­sion zog auch eine Änderung der Straf­prozes­sor­d­nung zur Folge, wonach das Zwangs­mass­nah­men­gericht – auf Antrag der Staat­san­waltschaft – eine Masse­nun­ter­suchung zur Aufk­lärung eines Ver­brechens anord­nen kann, wobei die zu unter­suchen­den Per­so­n­en mit­tels DNA-Phäno­typ­isierung näher einge­gren­zt wer­den kön­nen (Art. 256 Abs. 1 revSt­PO).
more
Anwaltsgeheimnis und interne Untersuchungen
Anwalts­ge­heim­nis und interne Unter­suchun­gen
more
Justitia 4.0 Project - Digital Transformation of the Legal System in Switzerland
Justi­tia 4.0 Project – Dig­i­tal Trans­for­ma­tion of the Legal Sys­tem in Switzer­land
In its meet­ing of Feb­ru­ary 15, 2023, the Fed­er­al Coun­cil approved the dis­patch on the new Fed­er­al Act on Plat­forms for Elec­tron­ic Com­mu­ni­ca­tion in the Judi­cia­ry. The law is intend­ed to pro­vide the foun­da­tion for the imple­men­ta­tion of the Justi­tia 4.0” project – a nation­al com­mu­ni­ca­tion plat­form that will enable legal com­mu­ni­ca­tion between author­i­ties, the legal pro­fes­sion and the judi­cia­ry on a dig­i­tal lev­el.
more
StGB-Revision (1.1.2026): Eigenständiger Tatbestand für Stalking (Art. 181b StGB)
StGB-Revi­sion (1.1.2026): Eigen­ständi­ger Tatbe­stand für Stalk­ing (Art. 181b StGB)
Mit der Ein­führung von Art. 181b StGB ist Stalk­ing seit dem 1. Jan­u­ar 2026 erst­mals als eigen­ständi­ger Straftatbe­stand geregelt: Wer jeman­den auf eine Weise behar­rlich ver­fol­gt, belästigt oder bedro­ht, die geeignet ist, seine Lebens­gestal­tungs­frei­heit erhe­blich zu beschränken, wird, auf Antrag, mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld­strafe bestraft.”
more
Human rights at stake at the 2034 World Cup in Saudi Arabia
Human rights at stake at the 2034 World Cup in Sau­di Ara­bia
Despite clear warn­ings and inter­na­tion­al crit­i­cism, FIFA has award­ed the 2034 World Cup to Sau­di Ara­bia — with­out any human rights guar­an­tees. A group of renowned experts has now filed a com­plaint.
more
Videoaufzeichnung der Podiumsdiskussion vom 16. Mai 2025
Videoaufze­ich­nung der Podi­ums­diskus­sion vom 16. Mai 2025
Podi­ums­diskus­sion: Beschw­erde betr­e­f­fend die Umset­zung ihrer eige­nen Human Rights Pol­i­cy im Zusam­men­hang mit dem 2034 FIFA World Cup in Sau­di Arbi­en
more
FIFA-Men­schen­recht­spoli­tik – 2. Podi­ums­diskus­sion am 16. Mai 2025
FIFA-Men­schen­recht­spoli­tik – 2. Podi­ums­diskus­sion am 16. Mai 2025
more
Video zur Podiumsdisskusion vom 11. Oktober 2024
Video zur Podi­ums­dis­sku­sion vom 11. Okto­ber 2024
Podi­ums­diskus­sion: Experten­bericht zu Men­schen­rechts­stan­dards für Sau­di-Ara­bi­ens WM-Bewer­bung 2024
more
Übertragung nichtiger Aktienzertifikate
Über­tra­gung nichtiger Aktien­z­er­ti­fikate
In der Prax­is kommt es immer wieder vor, dass physis­che Aktien­z­er­ti­fikate vor der Ein­tra­gung der Gesellschaft ins Han­del­sregis­er aus­gegeben wer­den. Art. 644 Abs. 1 OR sta­tu­iert, dass Aktien, die vor der Ein­tra­gung ins Han­del­sreg­is­ter aus­gegeben wer­den, nicht sind. Dies führt in der Prax­is zu erhe­blichen Recht­sun­sicher­heit­en. Dieser Beitrag soll beleucht­en, ob nichtige Aktien heil­bar sind oder ob Über­tra­gun­gen der nichti­gen Zer­ti­fikate den­noch gültig gewe­sen sein kön­nten.
more
FIFA-Menschenrechtspolitik - Podiumsdiskussion am 11. Oktober 2024
FIFA-Men­schen­recht­spoli­tik – Podi­ums­diskus­sion am 11. Okto­ber 2024
Am 22. Mai 2024 reicht­en drei Men­schen­recht­sex­perten einen Bericht bei der FIFA ein, der fordert, dass Sau­di-Ara­bi­en für die Bewer­bung um die WM 2034 grundle­gende Men­schen­rechts­stan­dards ein­hal­ten muss, darunter die Freilas­sung poli­tis­ch­er Gefan­gener und die Verbesserung der Frauen­rechte. FIFA hat bish­er nicht reagiert. Eine Entschei­dung wird im Dezem­ber 2024 erwartet. Am 11. Okto­ber 2024 hal­ten die Experten im Wid­der Hotel in Zürich ein Podi­um ab, um die Umset­zung der FIFA-Men­schen­recht­spoli­tik zu disku­tieren.
more
Minusstunden im Arbeitsrecht
Minusstun­den im Arbeit­srecht
In der Prax­is häu­fig the­ma­tisiert wer­den Über­stun­den. Wenn ein Arbeit­nehmer aber weniger Stun­den arbeit­et, als ver­traglich vere­in­bart wurde, entste­hen sog. Minusstun­den. Dieser The­matik nimmt sich der fol­gende Auf­satz an, indem gek­lärt wird, ob und in welchen Fällen Arbeit­nehmer diese Stun­den in natu­ra nach­holen müssen oder dies an ihr Salär anrech­nen lassen müssen.
more
Human Rights Lawyers criticize FIFA for selection of Saudi Arabia
Human Rights Lawyers crit­i­cize FIFA for selec­tion of Sau­di Ara­bia
FIFA was urged on Wednes­day by inter­na­tion­al lawyers (includ­ing Ste­fan WEHREN­BERG) to abide by its own poli­cies and review the human rights sit­u­a­tion in Sau­di Ara­bia before select­ing the king­dom to host the 2034 Men’s World Cup.
more
Inkrafttreten der ZPO-Revision am 1. Januar 2025
Inkraft­treten der ZPO-Revi­sion am 1. Jan­u­ar 2025
An sein­er Sitzung vom 6. Sep­tem­ber 2023 beschloss der Bun­desrat, die Änderung der Schweiz­erischen Zivil­prozes­sor­d­nung (ZPO) auf den 1. Jan­u­ar in Kraft zu set­zen. Bei der ersten umfassenden Revi­sion seit Ein­führung der eid­genös­sis­chen ZPO im Jahr 2011 set­zte sich der Geset­zge­ber das Ziel, die Prax­is­tauglichkeit zu verbessern, indem der Zugang zum Gericht und damit die Rechts­durch­set­zung erle­ichtert wer­den soll. Nach­fol­gend wird auf die wesentlichen Änderun­gen einge­gan­gen.
more
StPO-Revision: Änderungen im Strafbefehlsverfahren
StPO-Revi­sion: Änderun­gen im Straf­be­fehlsver­fahren
Der Bun­desrat hat am 23. August 2023 beschlossen, die Änderun­gen der Straf­prozes­sor­d­nung (StPO) auf den 1. Jan­u­ar 2024 in Kraft zu set­zen. Die Revi­sion bet­rifft unter anderem auch das Straf­be­fehlsver­fahren (Art. 352 ff. StPO).
more
Revision des DNA-Profil-Gesetzes (Phänotypisierung)
Revi­sion des DNA-Pro­fil-Geset­zes (Phäno­typ­isierung)
Am 1. August 2023 ist das rev­i­dierte DNA-Pro­fil-Gesetz in Kraft getreten. Im Wesentlichen kön­nen die Strafver­fol­gungs­be­hör­den neu die soge­nan­nte DNA-Phäno­typ­isierung nutzen. Mith­il­fe dieses moleku­largenetis­chen Ver­fahrens kön­nen anhand von DNA-Proben Rückschlusse auf äussere Merk­male von Per­so­n­en (sog. Phäno­typ) gezo­gen wer­den, beispiel­sweise Augen‑, Haar- und Haar­farbe. Die Revi­sion zog auch eine Änderung der Straf­prozes­sor­d­nung zur Folge, wonach das Zwangs­mass­nah­men­gericht – auf Antrag der Staat­san­waltschaft – eine Masse­nun­ter­suchung zur Aufk­lärung eines Ver­brechens anord­nen kann, wobei die zu unter­suchen­den Per­so­n­en mit­tels DNA-Phäno­typ­isierung näher einge­gren­zt wer­den kön­nen (Art. 256 Abs. 1 revSt­PO).
more
Anwaltsgeheimnis und interne Untersuchungen
Anwalts­ge­heim­nis und interne Unter­suchun­gen
more
Justitia 4.0 Project - Digital Transformation of the Legal System in Switzerland
Justi­tia 4.0 Project – Dig­i­tal Trans­for­ma­tion of the Legal Sys­tem in Switzer­land
In its meet­ing of Feb­ru­ary 15, 2023, the Fed­er­al Coun­cil approved the dis­patch on the new Fed­er­al Act on Plat­forms for Elec­tron­ic Com­mu­ni­ca­tion in the Judi­cia­ry. The law is intend­ed to pro­vide the foun­da­tion for the imple­men­ta­tion of the Justi­tia 4.0” project – a nation­al com­mu­ni­ca­tion plat­form that will enable legal com­mu­ni­ca­tion between author­i­ties, the legal pro­fes­sion and the judi­cia­ry on a dig­i­tal lev­el.
more