StGB-Revision (1.1.2026): Eigenständiger Tatbestand für Stalking (Art. 181b StGB)
Stalking bezeichnet das wiederholte, unerwünschte Nachstellen, Beobachten oder Kontaktieren einer Person, wodurch sich Betroffene belästigt oder bedroht fühlen und in ihrer Lebensführung erheblich eingeschränkt werden. Die Erscheinungsformen reichen von wiederholten Kontaktaufnahmen, Auflauern oder unerwünschtem Erscheinen am Wohn- oder Arbeitsort über Überwachungshandlungen bis hin zu Nachstellung über soziale Medien oder Messenger-Dienste.
Bis Ende 2025 gab es im schweizerischen Strafgesetzbuch keinen eigenen Stalking-Tatbestand. Betroffene mussten sich oft auf ein „Patchwork“ aus bestehenden Delikten stützen (z.B. Drohung, Nötigung, Hausfriedensbruch usw.). Das funktionierte zwar in gewissen Fällen – griff aber häufig zu kurz, weil Stalking typischerweise aus vielen Einzelhandlungen besteht, die für sich genommen oft nicht strafbar oder schwer beweisbar sind: unerwünschte Geschenke, ständiges Hinterlassen von Mitteilungen, Ausspionieren im Umfeld, Beobachten in der Öffentlichkeit, schweigendes Vor-der-Haustür-Stehen etc. Aber genau diese „Summe kleiner Handlungen“ kann die Lebensführung der Betroffenen massiv beeinträchtigen, ohne dass ein einzelner Akt die Schwelle eines klassischen Delikts (z.B. Drohung) erreicht.
Mit der Einführung von Art. 181b StGB ist Stalking seit dem 1. Januar 2026 erstmals als eigenständiger Straftatbestand geregelt: “Wer jemanden auf eine Weise beharrlich verfolgt, belästigt oder bedroht, die geeignet ist, seine Lebensgestaltungsfreiheit erheblich zu beschränken, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.”
Durch die Statuierung einer eigenständigen Strafnorm in Art. 181b StGB werden Strafbarkeitslücken für unterschwellige, häufig erst schrittweise eskalierende Nachstellungen sowie für sog. “Cyber-Stalking” (z.B. in den Social Media) gefüllt. Bedauernswert ist jedoch, dass Art. 181b StGB als reines Antragsdelikt ausgestaltet ist und keine Strafverfolgung von Amtes wegen für (ehemalige) Ehe- und Lebenspartner vorgesehen wurde. Gerade bei Stalking in Beziehungen ist die Hemmschwelle, einen Strafantrag zu stellen, oft hoch, etwa aus Angst vor Eskalation, wirtschaftlicher Abhängigkeit oder wegen Druck aus dem Umfeld. In solchen Konstellationen wird der Tatbestand – als reines Antragsdelikt – dem Schutzbedürfnis der Betroffenen nicht gerecht. Es wäre aus unserer Sicht konsequent gewesen, Art. 181b StGB analog zu Art. 123, Art. 126 und Art. 180 StGB in Paarbeziehungen als Offizialdelikt auszugestalten (wie dies auch von der Rechtskommission des Nationalrats vorgeschlagen wurde; hierzu https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2024/1219/de). Auch in diesen Konstellationen hätte Art. 55a StGB einen “pragmatischen” Mittelweg gegeben, wonach das Verfahren – auf Antrag des Opfers – sistiert werden kann, wenn dies geeignet ist, die Situation des Opfers zu stabilisieren oder zu verbessern.
Auch wenn die Einführung des Stalking-Tatbestands Art. 181b StGB ein wichtiges Signal sendet und gewisse Strafbarkeitslücken schliesst, führt dies häufig nicht dazu, dass den Betroffenen geholfen werden kann. Was Letztere brauchen, ist nicht nur eine Verurteilung der Täter, welche häufig mehrere Monate oder Jahre später erfolgt, sondern vielmehr einen wirksamen Sofortschutz . Und dieser ist aktuell teilweise nur ungenügend gewährleistet (siehe Aurelia Gurt, Stalking – Eine Analyse der gegenwärtigen Gesetzeslage und die Frage nach einem Revisionsbedarf im Schweizer Recht, Zürich 2020, S. 449 ff. m.w.H.).
Stalking bezeichnet das wiederholte, unerwünschte Nachstellen, Beobachten oder Kontaktieren einer Person, wodurch sich Betroffene belästigt oder bedroht fühlen und in ihrer Lebensführung erheblich eingeschränkt werden. Die Erscheinungsformen reichen von wiederholten Kontaktaufnahmen, Auflauern oder unerwünschtem Erscheinen am Wohn- oder Arbeitsort über Überwachungshandlungen bis hin zu Nachstellung über soziale Medien oder Messenger-Dienste.
Bis Ende 2025 gab es im schweizerischen Strafgesetzbuch keinen eigenen Stalking-Tatbestand. Betroffene mussten sich oft auf ein „Patchwork“ aus bestehenden Delikten stützen (z.B. Drohung, Nötigung, Hausfriedensbruch usw.). Das funktionierte zwar in gewissen Fällen – griff aber häufig zu kurz, weil Stalking typischerweise aus vielen Einzelhandlungen besteht, die für sich genommen oft nicht strafbar oder schwer beweisbar sind: unerwünschte Geschenke, ständiges Hinterlassen von Mitteilungen, Ausspionieren im Umfeld, Beobachten in der Öffentlichkeit, schweigendes Vor-der-Haustür-Stehen etc. Aber genau diese „Summe kleiner Handlungen“ kann die Lebensführung der Betroffenen massiv beeinträchtigen, ohne dass ein einzelner Akt die Schwelle eines klassischen Delikts (z.B. Drohung) erreicht.
Mit der Einführung von Art. 181b StGB ist Stalking seit dem 1. Januar 2026 erstmals als eigenständiger Straftatbestand geregelt: “Wer jemanden auf eine Weise beharrlich verfolgt, belästigt oder bedroht, die geeignet ist, seine Lebensgestaltungsfreiheit erheblich zu beschränken, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.”
Durch die Statuierung einer eigenständigen Strafnorm in Art. 181b StGB werden Strafbarkeitslücken für unterschwellige, häufig erst schrittweise eskalierende Nachstellungen sowie für sog. “Cyber-Stalking” (z.B. in den Social Media) gefüllt. Bedauernswert ist jedoch, dass Art. 181b StGB als reines Antragsdelikt ausgestaltet ist und keine Strafverfolgung von Amtes wegen für (ehemalige) Ehe- und Lebenspartner vorgesehen wurde. Gerade bei Stalking in Beziehungen ist die Hemmschwelle, einen Strafantrag zu stellen, oft hoch, etwa aus Angst vor Eskalation, wirtschaftlicher Abhängigkeit oder wegen Druck aus dem Umfeld. In solchen Konstellationen wird der Tatbestand – als reines Antragsdelikt – dem Schutzbedürfnis der Betroffenen nicht gerecht. Es wäre aus unserer Sicht konsequent gewesen, Art. 181b StGB analog zu Art. 123, Art. 126 und Art. 180 StGB in Paarbeziehungen als Offizialdelikt auszugestalten (wie dies auch von der Rechtskommission des Nationalrats vorgeschlagen wurde; hierzu https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2024/1219/de). Auch in diesen Konstellationen hätte Art. 55a StGB einen “pragmatischen” Mittelweg gegeben, wonach das Verfahren – auf Antrag des Opfers – sistiert werden kann, wenn dies geeignet ist, die Situation des Opfers zu stabilisieren oder zu verbessern.
Auch wenn die Einführung des Stalking-Tatbestands Art. 181b StGB ein wichtiges Signal sendet und gewisse Strafbarkeitslücken schliesst, führt dies häufig nicht dazu, dass den Betroffenen geholfen werden kann. Was Letztere brauchen, ist nicht nur eine Verurteilung der Täter, welche häufig mehrere Monate oder Jahre später erfolgt, sondern vielmehr einen wirksamen Sofortschutz . Und dieser ist aktuell teilweise nur ungenügend gewährleistet (siehe Aurelia Gurt, Stalking – Eine Analyse der gegenwärtigen Gesetzeslage und die Frage nach einem Revisionsbedarf im Schweizer Recht, Zürich 2020, S. 449 ff. m.w.H.).