Minusstunden im Arbeitsrecht
Wann entstehen Minus-Stunden?
Minus-Stunden können aus verschiedenen Gründen entstehen. Ein typisches Beispiel ist, wenn der Arbeitnehmer aufgrund privater Verpflichtungen oder unentschuldigter Abwesenheit weniger Stunden arbeitet, als dies im Arbeitsvertrag vorgesehen ist. Solche Minus-Stunden kann der Arbeitgeber in der Regel vom Gehalt abziehen oder eine Nacharbeit verlangen, sofern dies vertraglich vereinbart wurde.
Es gibt jedoch auch Situationen, in denen der Arbeitnehmer die vereinbarte Arbeitszeit nicht einhalten kann, ohne dafür verantwortlich zu sein. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Arbeitgeber den Betrieb vorübergehend schliessen muss oder nicht genügend Arbeit zur Verfügung steht. In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer trotzdem die verpassten Stunden nachholen muss.
Rechtliche Grundlage
Grundsätzlich gilt: Ohne Arbeit kein Lohn. Gemäss Art. 324 OR bleibt der Arbeitgeber jedoch zur Lohnfortzahlung verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit infolge Verschuldens des Arbeitgebers nicht leisten konnte oder der Arbeitgeber aus anderen Gründen mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug kam. Diesfalls ist der Arbeitnehmer nicht zur Nachleistung verpflichtet, sofern er seine Arbeitsleistung auch gehörig angeboten hat.
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung erbringen kann. Das bedeutet beispielsweise, dass er auch die nötige Vorbereitungs- und Mitwirkung vornimmt. Stellt der Arbeitgeber die notwendigen Geräte nicht zur Verfügung, kann der Arbeitnehmer nicht arbeiten, was ihm nicht zuzurechnen ist.
Ganz allgemein besteht die Lohnzahlungspflicht bei sämtlichen Umständen, die der Risikosphäre des Arbeitgebers zuzuordnen sind. Auftrags- oder Personalmangel, Betriebsschliessungen oder technische Störungen sind daher vom Arbeitgeber zu verantworten und befreien den Arbeitgeber nicht von seiner Lohnzahlungspflicht. In solchen Fällen dürfen keine Minus-Stunden auf dem Arbeitszeitkonto des Arbeitnehmers erfasst werden (weitergehende rechtliche Ausführungen bei ULLIN/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 – 362 OR, 7. Auflage 2012, Art. 324 N 2 ff.).
Anders verhält es sich, wenn der Arbeitnehmer aus eigenen Gründen weniger arbeitet, weil er unentschuldigt fehlt, sein Arbeitspensum reduziert oder persönliche Termine wahrnimmt (wobei es hier auch Ausnahmen gibt, siehe hierzu Art. 324a und Art. 329 OR). In solchen Fällen entstehen Minusstunden, die nachgearbeitet werden müssen oder – alternativ – vom bereits ausbezahlten Lohn abgezogen bzw. angerechnet werden können.
Da Minus- und im Übrigen auch Überstunden häufig Anlass zu juristischen Auseinandersetzungen geben, empfiehlt es sich, im Arbeitsvertrag klar zu regeln, wie mit Abweichungen von der Normstundenzahl umgegangen wird. Insbesondere bei flexiblen Arbeitsmodellen sind solche Regelungen von enormer Bedeutung.
Wann entstehen Minus-Stunden?
Minus-Stunden können aus verschiedenen Gründen entstehen. Ein typisches Beispiel ist, wenn der Arbeitnehmer aufgrund privater Verpflichtungen oder unentschuldigter Abwesenheit weniger Stunden arbeitet, als dies im Arbeitsvertrag vorgesehen ist. Solche Minus-Stunden kann der Arbeitgeber in der Regel vom Gehalt abziehen oder eine Nacharbeit verlangen, sofern dies vertraglich vereinbart wurde.
Es gibt jedoch auch Situationen, in denen der Arbeitnehmer die vereinbarte Arbeitszeit nicht einhalten kann, ohne dafür verantwortlich zu sein. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Arbeitgeber den Betrieb vorübergehend schliessen muss oder nicht genügend Arbeit zur Verfügung steht. In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer trotzdem die verpassten Stunden nachholen muss.
Rechtliche Grundlage
Grundsätzlich gilt: Ohne Arbeit kein Lohn. Gemäss Art. 324 OR bleibt der Arbeitgeber jedoch zur Lohnfortzahlung verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit infolge Verschuldens des Arbeitgebers nicht leisten konnte oder der Arbeitgeber aus anderen Gründen mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug kam. Diesfalls ist der Arbeitnehmer nicht zur Nachleistung verpflichtet, sofern er seine Arbeitsleistung auch gehörig angeboten hat.
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung erbringen kann. Das bedeutet beispielsweise, dass er auch die nötige Vorbereitungs- und Mitwirkung vornimmt. Stellt der Arbeitgeber die notwendigen Geräte nicht zur Verfügung, kann der Arbeitnehmer nicht arbeiten, was ihm nicht zuzurechnen ist.
Ganz allgemein besteht die Lohnzahlungspflicht bei sämtlichen Umständen, die der Risikosphäre des Arbeitgebers zuzuordnen sind. Auftrags- oder Personalmangel, Betriebsschliessungen oder technische Störungen sind daher vom Arbeitgeber zu verantworten und befreien den Arbeitgeber nicht von seiner Lohnzahlungspflicht. In solchen Fällen dürfen keine Minus-Stunden auf dem Arbeitszeitkonto des Arbeitnehmers erfasst werden (weitergehende rechtliche Ausführungen bei ULLIN/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 – 362 OR, 7. Auflage 2012, Art. 324 N 2 ff.).
Anders verhält es sich, wenn der Arbeitnehmer aus eigenen Gründen weniger arbeitet, weil er unentschuldigt fehlt, sein Arbeitspensum reduziert oder persönliche Termine wahrnimmt (wobei es hier auch Ausnahmen gibt, siehe hierzu Art. 324a und Art. 329 OR). In solchen Fällen entstehen Minusstunden, die nachgearbeitet werden müssen oder – alternativ – vom bereits ausbezahlten Lohn abgezogen bzw. angerechnet werden können.
Da Minus- und im Übrigen auch Überstunden häufig Anlass zu juristischen Auseinandersetzungen geben, empfiehlt es sich, im Arbeitsvertrag klar zu regeln, wie mit Abweichungen von der Normstundenzahl umgegangen wird. Insbesondere bei flexiblen Arbeitsmodellen sind solche Regelungen von enormer Bedeutung.