Inkrafttreten der ZPO-Revision am 1. Januar 2025
An seiner Sitzung vom 6. September 2023 beschloss der Bundesrat, die Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) auf den 1. Januar in Kraft zu setzen.
Bei der ersten umfassenden Revision seit Einführung der eidgenössischen ZPO im Jahr 2011 setzte sich der Gesetzgeber das Ziel, die Praxistauglichkeit zu verbessern, indem der Zugang zum Gericht und damit die Rechtsdurchsetzung erleichtert werden soll. Nachfolgend wird auf die wesentlichen Änderungen eingegangen.
Die erste Änderung betrifft die Regelung der Kostenvorschüsse und Liquidation der Prozesskosten. Während die Gerichte nach der heutigen Regelung die mutmasslichen Gerichtskosten als Vorschuss verlangen können, wird der Vorschuss künftig grundsätzlich auf die Hälfte der gesamten Kosten begrenzt (Art. 98 Abs. 1 E‑ZPO). Diese Änderung gilt jedoch nicht bei Streitigkeiten der internationalen Handelsgerichtsbarkeit, bei direkten Klagen beim oberen Gericht, in Schlichtungsverfahren, in gewissen summarischen Verfahren und in Rechtsmittelverfahren. Hier kann weiterhin ein Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangt werden (Art. 98 Abs. 2 E‑ZPO).
Eine weitere wesentliche Änderung betrifft die Einsetzung von Handelsgerichten für internationale Handelsstreitigkeiten, wenn mindestens eine Partei ihren (Wohn-)Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, der Streitwert mindestens CHF 100’000.00 beträgt und deren geschäftliche Tätigkeit betroffen ist (Art. 6 Abs. 4 lit. c E‑ZPO). In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass die Parteien in solchen Verfahren Englisch als offiziell anerkannte Verfahrenssprache auswählen können (Art. 129 Abs. 2 lit. b E‑ZPO).
Die weiteren Änderungen sind in erster Linie prozessualer Natur und betreffen die prozessierenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Von besonderer Relevanz sind die Änderungen im Bereich der objektiven Klagehäufung (Art. 90 Abs. 2 E‑ZPO), der Widerklage (Art. 224 Abs. 1bis E‑ZPO), des Novenrechts (Art. 229 E‑ZPO), der sachlichen Beweismittel (betr. Privatgutachten gemäss Art. 177 E‑ZPO), Verhandlungen und personellen Beweismittel per Videokonferenz (Art. 141; Art. 170a; Art. 193 E‑ZPO). Bezüglich weiterer Hinweise ist auf den Aufsatz von Herr Prof. Staehelin und Frau von Mutzenbecher in der Schweizerischen Juristen-Zeitung (SJZ) 16−17÷2023, S. 815 – 833 hinzuweisen.
An seiner Sitzung vom 6. September 2023 beschloss der Bundesrat, die Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) auf den 1. Januar in Kraft zu setzen.
Bei der ersten umfassenden Revision seit Einführung der eidgenössischen ZPO im Jahr 2011 setzte sich der Gesetzgeber das Ziel, die Praxistauglichkeit zu verbessern, indem der Zugang zum Gericht und damit die Rechtsdurchsetzung erleichtert werden soll. Nachfolgend wird auf die wesentlichen Änderungen eingegangen.
Die erste Änderung betrifft die Regelung der Kostenvorschüsse und Liquidation der Prozesskosten. Während die Gerichte nach der heutigen Regelung die mutmasslichen Gerichtskosten als Vorschuss verlangen können, wird der Vorschuss künftig grundsätzlich auf die Hälfte der gesamten Kosten begrenzt (Art. 98 Abs. 1 E‑ZPO). Diese Änderung gilt jedoch nicht bei Streitigkeiten der internationalen Handelsgerichtsbarkeit, bei direkten Klagen beim oberen Gericht, in Schlichtungsverfahren, in gewissen summarischen Verfahren und in Rechtsmittelverfahren. Hier kann weiterhin ein Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangt werden (Art. 98 Abs. 2 E‑ZPO).
Eine weitere wesentliche Änderung betrifft die Einsetzung von Handelsgerichten für internationale Handelsstreitigkeiten, wenn mindestens eine Partei ihren (Wohn-)Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, der Streitwert mindestens CHF 100’000.00 beträgt und deren geschäftliche Tätigkeit betroffen ist (Art. 6 Abs. 4 lit. c E‑ZPO). In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass die Parteien in solchen Verfahren Englisch als offiziell anerkannte Verfahrenssprache auswählen können (Art. 129 Abs. 2 lit. b E‑ZPO).
Die weiteren Änderungen sind in erster Linie prozessualer Natur und betreffen die prozessierenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Von besonderer Relevanz sind die Änderungen im Bereich der objektiven Klagehäufung (Art. 90 Abs. 2 E‑ZPO), der Widerklage (Art. 224 Abs. 1bis E‑ZPO), des Novenrechts (Art. 229 E‑ZPO), der sachlichen Beweismittel (betr. Privatgutachten gemäss Art. 177 E‑ZPO), Verhandlungen und personellen Beweismittel per Videokonferenz (Art. 141; Art. 170a; Art. 193 E‑ZPO). Bezüglich weiterer Hinweise ist auf den Aufsatz von Herr Prof. Staehelin und Frau von Mutzenbecher in der Schweizerischen Juristen-Zeitung (SJZ) 16−17÷2023, S. 815 – 833 hinzuweisen.