Inkraft­treten der ZPO-Revi­sion am 1. Jan­u­ar 2025

An sein­er Sitzung vom 6. Sep­tem­ber 2023 beschloss der Bun­desrat, die Änderung der Schweiz­erischen Zivil­prozes­sor­d­nung (ZPO) auf den 1. Jan­u­ar in Kraft zu set­zen.

Bei der ersten umfassenden Revi­sion seit Ein­führung der eid­genös­sis­chen ZPO im Jahr 2011 set­zte sich der Geset­zge­ber das Ziel, die Prax­is­tauglichkeit zu verbessern, indem der Zugang zum Gericht und damit die Rechts­durch­set­zung erle­ichtert wer­den soll. Nach­fol­gend wird auf die wesentlichen Änderun­gen einge­gan­gen.

Die erste Änderung bet­rifft die Regelung der Kosten­vorschüsse und Liq­ui­da­tion der Prozesskosten. Während die Gerichte nach der heuti­gen Regelung die mut­masslichen Gericht­skosten als Vorschuss ver­lan­gen kön­nen, wird der Vorschuss kün­ftig grund­sät­zlich auf die Hälfte der gesamten Kosten begren­zt (Art. 98 Abs. 1 E‑ZPO). Diese Änderung gilt jedoch nicht bei Stre­it­igkeit­en der inter­na­tionalen Han­dels­gerichts­barkeit, bei direk­ten Kla­gen beim oberen Gericht, in Schlich­tungsver­fahren, in gewis­sen sum­marischen Ver­fahren und in Rechtsmit­telver­fahren. Hier kann weit­er­hin ein Vorschuss bis zur Höhe der mut­masslichen Gericht­skosten ver­langt wer­den (Art. 98 Abs. 2 E‑ZPO).

Eine weit­ere wesentliche Änderung bet­rifft die Ein­set­zung von Han­dels­gericht­en für inter­na­tionale Han­delsstre­it­igkeit­en, wenn min­destens eine Partei ihren (Wohn-)Sitz oder gewöhn­lichen Aufen­thalt im Aus­land hat, der Stre­itwert min­destens CHF 100000.00 beträgt und deren geschäftliche Tätigkeit betrof­fen ist (Art. 6 Abs. 4 lit. c E‑ZPO). In diesem Zusam­men­hang ist auch zu erwäh­nen, dass die Parteien in solchen Ver­fahren Englisch als offiziell anerkan­nte Ver­fahrenssprache auswählen kön­nen (Art. 129 Abs. 2 lit. b E‑ZPO).

Die weit­eren Änderun­gen sind in erster Lin­ie prozes­sualer Natur und betr­e­f­fen die prozessieren­den Recht­san­wältin­nen und Recht­san­wälte. Von beson­der­er Rel­e­vanz sind die Änderun­gen im Bere­ich der objek­tiv­en Klage­häu­fung (Art. 90 Abs. 2 E‑ZPO), der Widerk­lage (Art. 224 Abs. 1bis E‑ZPO), des Noven­rechts (Art. 229 E‑ZPO), der sach­lichen Beweis­mittel (betr. Pri­vatgutacht­en gemäss Art. 177 E‑ZPO), Ver­hand­lun­gen und per­son­ellen Beweis­mit­tel per Videokon­ferenz (Art. 141; Art. 170a; Art. 193 E‑ZPO). Bezüglich weit­er­er Hin­weise ist auf den Auf­satz von Herr Prof. Stae­he­lin und Frau von Mutzen­bech­er in der Schweiz­erischen Juris­ten-Zeitung (SJZ) 1617÷2023, S. 815 – 833 hinzuweisen.

Inkrafttreten der ZPO-Revision am 1. Januar 2025

An sein­er Sitzung vom 6. Sep­tem­ber 2023 beschloss der Bun­desrat, die Änderung der Schweiz­erischen Zivil­prozes­sor­d­nung (ZPO) auf den 1. Jan­u­ar in Kraft zu set­zen.

Bei der ersten umfassenden Revi­sion seit Ein­führung der eid­genös­sis­chen ZPO im Jahr 2011 set­zte sich der Geset­zge­ber das Ziel, die Prax­is­tauglichkeit zu verbessern, indem der Zugang zum Gericht und damit die Rechts­durch­set­zung erle­ichtert wer­den soll. Nach­fol­gend wird auf die wesentlichen Änderun­gen einge­gan­gen.

Die erste Änderung bet­rifft die Regelung der Kosten­vorschüsse und Liq­ui­da­tion der Prozesskosten. Während die Gerichte nach der heuti­gen Regelung die mut­masslichen Gericht­skosten als Vorschuss ver­lan­gen kön­nen, wird der Vorschuss kün­ftig grund­sät­zlich auf die Hälfte der gesamten Kosten begren­zt (Art. 98 Abs. 1 E‑ZPO). Diese Änderung gilt jedoch nicht bei Stre­it­igkeit­en der inter­na­tionalen Han­dels­gerichts­barkeit, bei direk­ten Kla­gen beim oberen Gericht, in Schlich­tungsver­fahren, in gewis­sen sum­marischen Ver­fahren und in Rechtsmit­telver­fahren. Hier kann weit­er­hin ein Vorschuss bis zur Höhe der mut­masslichen Gericht­skosten ver­langt wer­den (Art. 98 Abs. 2 E‑ZPO).

Eine weit­ere wesentliche Änderung bet­rifft die Ein­set­zung von Han­dels­gericht­en für inter­na­tionale Han­delsstre­it­igkeit­en, wenn min­destens eine Partei ihren (Wohn-)Sitz oder gewöhn­lichen Aufen­thalt im Aus­land hat, der Stre­itwert min­destens CHF 100000.00 beträgt und deren geschäftliche Tätigkeit betrof­fen ist (Art. 6 Abs. 4 lit. c E‑ZPO). In diesem Zusam­men­hang ist auch zu erwäh­nen, dass die Parteien in solchen Ver­fahren Englisch als offiziell anerkan­nte Ver­fahrenssprache auswählen kön­nen (Art. 129 Abs. 2 lit. b E‑ZPO).

Die weit­eren Änderun­gen sind in erster Lin­ie prozes­sualer Natur und betr­e­f­fen die prozessieren­den Recht­san­wältin­nen und Recht­san­wälte. Von beson­der­er Rel­e­vanz sind die Änderun­gen im Bere­ich der objek­tiv­en Klage­häu­fung (Art. 90 Abs. 2 E‑ZPO), der Widerk­lage (Art. 224 Abs. 1bis E‑ZPO), des Noven­rechts (Art. 229 E‑ZPO), der sach­lichen Beweis­mittel (betr. Pri­vatgutacht­en gemäss Art. 177 E‑ZPO), Ver­hand­lun­gen und per­son­ellen Beweis­mit­tel per Videokon­ferenz (Art. 141; Art. 170a; Art. 193 E‑ZPO). Bezüglich weit­er­er Hin­weise ist auf den Auf­satz von Herr Prof. Stae­he­lin und Frau von Mutzen­bech­er in der Schweiz­erischen Juris­ten-Zeitung (SJZ) 1617÷2023, S. 815 – 833 hinzuweisen.

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